RS OGH 1998/12/10 8ObS162/98a, 8ObS49/00i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1998
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Norm

ABGB §1151 Abs1 IF
GmbHG §2
IESG §1 Abs1

Rechtssatz

Der im Rahmen der Vorgesellschaft handelnde Geschäftsführer ist Arbeitgeber, wenn es in der Folge nicht zur Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch kommt. In diesem Fall sind Entgeltansprüche der vom Geschäftsführer eingestellten Arbeitnehmer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem IESG gesichert.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 162/98a
    Entscheidungstext OGH 10.12.1998 8 ObS 162/98a
    Veröff: SZ 71/208
  • 8 ObS 49/00i
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 ObS 49/00i
    Beisatz: Im Fall einer bloßen Vorgründungsgesellschaft als Partner des Arbeitsvertrages kann der Arbeitnehmer Insolvenzausfallgeld bereits beanspruchen, wenn bezüglich des für die Gesellschaft Handelnden ein Tatbestand nach § 1 Abs 1 IESG vorliegt, sofern das Bundessozialamt nicht beweist, dass dem Arbeitnehmer die Inanspruchnahme der (übrigen) Gesellschafter möglich und zumutbar gewesen wäre, da der für die nicht existent gewordene Gesellschaft Handelnde regelmäßig der einzige Haftende ist, auf den der Arbeitnehmer ohne unzumutbare Nachforschungen und nicht zu erbringende Beweise greifen kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111359

Dokumentnummer

JJR_19981210_OGH0002_008OBS00162_98A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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