Norm
MRG §49 Abs2Rechtssatz
Nur solange die Wirkungen anderer vertragstechnischer Mittel vollständig jenen eines befristeten Hauptmietvertrags gleichen, wäre das zusätzliche Verlangen, einen solchen Bestandvertrag anzubieten, ein Vertragsformalismus um seiner selbst willen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111552Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0010OB00280_98B0000_001