RS OGH 1998/12/15 1Ob270/98g, 9Ob40/04d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1998
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Norm

ZPO §530 Abs2 H

Rechtssatz

Nimmt eine Partei die Aussageverweigerung eines Zeugen und das Unterbleiben gerichtlicher Maßnahmen zur allfälligen Erzwingung einer Aussage ohne Verfahrensrüge gemäß § 196 ZPO zur Kenntnis, so ist darin ein Verschulden zu erblicken, das den Erfolg einer auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützten Wiederaufnahmeklage in Ansehung dieses Zeugen und der von ihm zu bekundenden Tatsachen ausschließt. Die Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht ist nur dann zu verneinen, wenn mit prozeßpraktischer Gewißheit feststünde, daß die prozessual an sich gebotene, jedoch unterlassene Parteihandlung zwecklos gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 270/98g
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 270/98g
  • 9 Ob 40/04d
    Entscheidungstext OGH 05.05.2004 9 Ob 40/04d
    nur: Nimmt eine Partei die Aussageverweigerung eines Zeugen und das Unterbleiben gerichtlicher Maßnahmen zur allfälligen Erzwingung einer Aussage ohne Verfahrensrüge gemäß § 196 ZPO zur Kenntnis, so ist darin ein Verschulden zu erblicken, das den Erfolg einer auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützten Wiederaufnahmeklage in Ansehung dieses Zeugen und der von ihm zu bekundenden Tatsachen ausschließt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111551

Dokumentnummer

JJR_19981215_OGH0002_0010OB00270_98G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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