RS OGH 1998/12/15 1Ob318/98s, 5Ob94/21s

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Norm

ABGB §880a B

Rechtssatz

Wer behauptet, Begünstigter zu sein, hat die dafür sprechenden Umstände auf eine auch von der Warte der Garantiebank aus völlig unbedenkliche Weise darzutun; gerade dieser Verpflichtung kommt der Abrufende nicht nach, wenn er sich von der Bezeichnung des Begünstigten in der - so in Auftrag gegebenen - Garantieerklärung deutlich unterscheidet und die Garantie zudem auch noch von jemandem in Anspruch genommen wurde, der sich so bezeichnet wie in der Garantieurkunde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 318/98s
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 318/98s
  • 5 Ob 94/21s
    Entscheidungstext OGH 05.08.2021 5 Ob 94/21s
    Vgl; nur: Wer behauptet, Begünstigter zu sein, hat die dafür sprechenden Umstände auf eine – auch vom Standpunkt der Garantiebank gesehen – unbedenkliche Weise darzutun. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111231

Im RIS seit

14.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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