Norm
ABGB §880a BRechtssatz
Wer behauptet, Begünstigter zu sein, hat die dafür sprechenden Umstände auf eine auch von der Warte der Garantiebank aus völlig unbedenkliche Weise darzutun; gerade dieser Verpflichtung kommt der Abrufende nicht nach, wenn er sich von der Bezeichnung des Begünstigten in der - so in Auftrag gegebenen - Garantieerklärung deutlich unterscheidet und die Garantie zudem auch noch von jemandem in Anspruch genommen wurde, der sich so bezeichnet wie in der Garantieurkunde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111231Im RIS seit
14.01.1999Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021