Norm
NahversG §4Rechtssatz
Das mit dem NahVersG im Stufenbau der Rechtsordnung auf gleicher Stufe stehende TabMG, welches die Nahversorgung mit einschlägigen Tabakwaren sicherzustellen hat, verdrängt im Bereich Neuerrichtung einer Tabakverkaufsstelle und Vereinbarung über die Bestellung zum Trafikanten als die jüngere und speziellere Norm die Bestimmungen des NahVersG. Die Errichtung einer Tabaktrafik und die Bestellung zum Tabaktrafikanten kann nur mit den im TabMG vorgesehenen Mitteln verfolgt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111300Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0160OK00013_9800000_001