Norm
KO §31 Abs1 Z1Rechtssatz
Das Vorliegen eines Zug-um-Zug-Geschäftes hindert nicht die Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils zweiter Fall, KO. Auch revolvierende Kontokorrentkredite können daher als nachteilige Rechtsgeschäfte anfechtbar sein. Sind die Anfechtungsvoraussetzungen gegeben, so sind grundsätzlich sämtliche Eingänge auf dem Kontokorrentkreditkonto anfechtbar. Das führte, insbesondere bei einem "schnelldrehenden" Kontokorrentkredit, sowohl bei der Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 1 erster Fall KO als auch bei der Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 1 zweiter Fall KO dazu, daß die Bank ein Vielfaches des gewährten Kreditrahmens an die Masse leisten müßte. Sowohl die Lehre als auch die Rechtsprechung haben daher Begrenzungen erwogen, weil die Masse nicht Vorteile erlangen soll, die sie ohne das anfechtbare Rechtsgeschäft nicht erhalten hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111459Im RIS seit
14.01.1999Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013