RS OGH 1998/12/15 4Ob306/98y, 6Ob110/00w, 3Ob68/02z, 2Ob210/05d, 3Ob75/09i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1998
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Norm

KO §31 Abs1 Z1 Fall2
KO §31 Abs1 Z2 Fall2

Rechtssatz

Neben der Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils zweiter Fall, KO kommt eine Anfechtung des revolvierenden Zessionskredites nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils erster Fall, KO nur insoweit in Frage, als die Bank ihre Position bei Konkurseröffnung gegenüber jener bei Beginn der kritischen Frist verbessert hat. Nur insoweit hat sie die Tilgungen und Besicherungen nicht Zug um Zug gegen eine Wiederausnutzung erhalten. Der Anfechtungsgegner hat daher jenen Betrag an die Masse zu leisten, um den sich der Kredit im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegenüber dem Höchststand während der kritischen Zeit vermindert hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 306/98y
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 306/98y
    Veröff: SZ 71/210
  • 6 Ob 110/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 110/00w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: revolvierender Kontokorrentkredit. (T1); Beisatz: Einzahlungen des Schuldners auf das Kontokorrentkreditkonto sind auch bei einem unbesicherten Kredit Zug um Zug erfolgt, wenn eine Wiederausnützung erfolgt. (T2); Veröff: SZ 73/182
  • 3 Ob 68/02z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 3 Ob 68/02z
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch bei der Überziehung des vereinbarten Rahmens eines revolvierenden Kontokorrentkredits ist bei der Anfechtung einer Kredittilgung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO, auch wenn die tatsächliche höhere Ausnützung des vereinbarten Kreditrahmen von der Bank nur geduldet war, die Anfechtung im Ausmaß der Saldosenkung (Debetminderung) betraglich beschränkt; eine (Deckungsanfechtung) Anfechtung kann somit nur im Umfang der Differenz zwischen dem niedrigeren aushaftenden Saldo im Zeitpunkt der Konkurseröffnung und dem Höchststand des aushaftenden Saldos während der kritischen Zeit erfolgreich sein. (T3); Veröff: SZ 2003/71
  • 2 Ob 210/05d
    Entscheidungstext OGH 08.03.2007 2 Ob 210/05d
    Auch; Beis wie T3 nur: Auch bei der Überziehung des vereinbarten Rahmens eines revolvierenden Kontokorrentkredits ist bei der Anfechtung einer Kredittilgung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO, auch wenn die tatsächliche höhere Ausnützung des vereinbarten Kreditrahmen von der Bank nur geduldet war, die Anfechtung im Ausmaß der Saldosenkung (Debetminderung) betraglich beschränkt. (T4)
  • 3 Ob 75/09i
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 75/09i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111461

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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