Norm
ABGB §140 AgRechtssatz
Der Unterhaltsberechtigte ist wegen des Ausnahmecharakters von Sonderbedarf für die diesen begründende Umstände behauptungspflichtig und beweispflichtig. Führt indessen der Unterhaltsverpflichtete bei der Unterhaltsbemessung den Sonderbedarf eines bei der Unterhaltspflicht konkurrierenden Kindes ins Treffen, so ist er insoweit schon deshalb behauptungsbelastet und beweisbelastet, weil dieser Umstand seiner Sphäre zuzurechnen ist und ihm dessen Bewahrheitung begünstigte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111406Im RIS seit
14.01.1999Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020