Norm
KartG 1988 §10Rechtssatz
Verbesserungsaufträge, Beschränkungen oder Auflagen nach § 42b Abs 4 KartG sind nur vorgesehen, um eine Untersagung eines Zusammenschlusses zu vermeiden, nicht aber um den Beteiligten eine Änderung ihres Vorhabens dahingehend zu ermöglichen, daß aus einem als Kartell zu beurteilender Sachverhalt ein solcher würde, der als Zusammenschluß zu beurteilen wäre (hier: Umgestaltung eines kooperativen in ein konzentratives Gemeinschaftsunternehmen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111304Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0160OK00015_9800000_002