Norm
KartG 1988 §10Rechtssatz
Bestehen zwischen dem Betreiber eines Entsorgungssystems und seinen Vertragspartnern - anders als im Starterbatterienfall 16 Ok 11, 12/95, SZ 69/45 - keine relevanten gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen, kann allein in der Tatsache, daß der Betreiber von den zur Entsorgung nach der Verpackungsverordnung verpflichtenden Unternehmen einheitliche Preise verlangt und den Entsorgern einheitliche Werkentgelte anbietet, kein kartellrechtlich relevanter Sachverhalt, insbesondere auch kein Wirkungskartell erblickt werden ("EVA-System").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111301Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0160OK00006_9800000_001