Norm
MRG §29 Abs1 Z3 litbRechtssatz
Daß dem Mietrechtsgesetz ein besonderes Kündigungsrecht des Mieters noch vor Ablauf der an sich bedungenen Vertragslaufzeit nicht fremd ist, folgt aus dessen § 29 Abs 1 Z 3 lit b und c. Ein befristeter Mietvertrag, auf den Befristungsregelungen des Mietrechtsgesetzes anzuwenden sind, geht dieser Rechtsnatur demnach auch dann nicht verlustig, wenn der Mieter von einem vertraglich zugebilligten besonderen Kündigungsrecht vor Ablauf der an sich bedungenden Vertragslaufzeit Gebrauch machen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111553Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0010OB00280_98B0000_002