RS OGH 1998/12/15 11Os139/98, 13Os69/03, 11Os123/03, 14Os30/03, 14Os132/03, 14Os111/03, 11Os160/03,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1998
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Norm

ARHG §1
ARHG §22
Eur Auslieferungsübk Art1
MRK Art6 Abs1 II1b
MRK Art6 V4
MRK Art6 VI3
MRK Art8 IV3f

Rechtssatz

Dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen BGBl 1983/297 ist ein dem § 22 ARHG entsprechendes Auslieferungshindernis fremd. Vertragsparteien, die sich das Recht vorbehalten wollen, eine Auslieferung aus humanitären Gründen abzulehnen, haben die Möglichkeit der Abgabe eines entsprechenden Vorbehalts zu Art 1 des EurAuslÜbk. Von dieser Möglichkeit haben etwa die Skandinavischen Staaten, die Niederlande und Ungarn Gebrauch gemacht. Österreich hat hingegen keinen entsprechenden Vorbehalt zu Art 1 des Übereinkommens erklärt. Da zwischenstaatliche Vereinbarungen nach § 1 ARHG Vorrang gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes haben, und vertragliche Auslieferungspflichten grundsätzlich zu erfüllen sind (Art 1 EurAuslÜbk), kann die Härteklausel des § 22 ARHG hier nicht zur Anwendung gelangen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 139/98
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 11 Os 139/98
  • 13 Os 69/03
    Entscheidungstext OGH 04.06.2003 13 Os 69/03
    Vgl; nur: Da zwischenstaatliche Vereinbarungen nach § 1 ARHG Vorrang gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes haben, kann die Härteklausel des § 22 ARHG hier nicht zur Anwendung gelangen. (T1); Beisatz: Hier: Ein aus Art 8 MRK erfließendes Auslieferungshindernis ist den im Verhältnis zur Italienischen Republik in Geltung stehenden Auslieferungsverträgen nicht bekannt. (T2)
  • 11 Os 123/03
    Entscheidungstext OGH 13.10.2003 11 Os 123/03
    nur: Dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen BGBl 1983/297 ist ein dem § 22 ARHG entsprechendes Auslieferungshindernis fremd. Österreich hat keinen entsprechenden Vorbehalt zu Art 1 des Übereinkommens erklärt. Da zwischenstaatliche Vereinbarungen nach § 1 ARHG Vorrang gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes haben und vertragliche Auslieferungspflichten grundsätzlich zu erfüllen sind (Art 1 EurAuslÜbk), kann die Härteklausel des § 22 ARHG hier nicht zur Anwendung gelangen. (T3); Beisatz: Grundsätze des zwingenden Völkerrechtes können einer Auslieferung entgegenstehen. (T4)
  • 14 Os 30/03
    Entscheidungstext OGH 09.09.2003 14 Os 30/03
    Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Ein aus Art 8 MRK erfließendes Auslieferungshindernis ist dem Auslieferungsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika nicht bekannt. (T5)
  • 14 Os 132/03
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 14 Os 132/03
    Vgl; Beisatz: Ein aus Art 6 EMRK erfließendes Auslieferungshindernis ist dem im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland in Geltung stehenden Auslieferungsvertrag nicht bekannt. (T6)
  • 14 Os 111/03
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 14 Os 111/03
    Vgl; nur T1; Beisatz: Ein aus Art 8 EMRK erfließendes Auslieferungshindernis ist den im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland in Geltung stehenden Auslieferungsverträgen nicht bekannt. (T7)
  • 11 Os 160/03
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 11 Os 160/03
    Vgl; Beisatz: Der die Verletzung von in Art 6 EMRK garantierten Verfahrensrechten relevierende Einwand der Parteilichkeit der an der Entscheidung über den Auslieferungsantrag beteiligten Richter und der Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten durch die Abweisung eines Vertagungsantrages ist unzulässig, weil die behaupteten Grundrechtsverletzungen nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen kein Auslieferungshindernis darstellen. (T8)
  • 13 Os 34/04
    Entscheidungstext OGH 07.04.2004 13 Os 34/04
    Auch; nur: Dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen BGBl 1983/297 ist ein dem § 22 ARHG entsprechendes Auslieferungshindernis fremd. Österreich hat keinen Vorbehalt zu Art 1 des Übereinkommens erklärt. (T9)
  • 14 Os 30/04
    Entscheidungstext OGH 14.04.2004 14 Os 30/04
    nur: Dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen BGBl 1983/297 ist ein dem § 22 ARHG entsprechendes Auslieferungshindernis fremd. Da zwischenstaatliche Vereinbarungen nach § 1 ARHG Vorrang gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes haben und vertragliche Auslieferungspflichten grundsätzlich zu erfüllen sind (Art 1 EurAuslÜbk), kann die Härteklausel des § 22 ARHG hier nicht zur Anwendung gelangen. (T10)
  • 14 Os 41/12d
    Entscheidungstext OGH 16.05.2012 14 Os 41/12d
    Vgl auch; Beisatz: Da der Auslieferungsvertrag mit den USA in Bezug auf Verjährung eine (abschließende) Regelung trifft, kommt die subsidiäre Vorschrift des § 18 ARHG nicht zur Anwendung. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111531

Im RIS seit

14.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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