RS OGH 1998/12/15 14Os156/98, 11Os35/05i, 11Os85/05t, 14Os14/06z, 14Os35/06p, 12Os119/07b, 13Os151/0

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Norm

StPO §285 Abs1
StPO §345 Abs1 Z8

Rechtssatz

Gesetzmäßige Ausführung einer Instruktionsrüge betreffend die Belehrung zu einer unbeantwortet gebliebenen Eventualfrage. Wird eine Eventualfrage zufolge Bejahung der Hauptfrage gar nicht aktuell, ist zur gesetzmäßigen Ausführung einer Instruktionsrüge betreffend diese Eventualfrage auch darzulegen, inwiefern sich die behauptete Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung auf die Beantwortung der Hauptfrage ausgewirkt haben sollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111311

Im RIS seit

14.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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