Norm
AußStrG §2 H4Rechtssatz
Zum Verhältnis von kartellrechtlichen Verfahren vor der Europäischen Kommission und nationalen österreichischen Kartellverfahren. Die Entscheidung der Europäischen Kommission über das beantragte Negativattest nach Art 2 der VO Nr 17/62 bzw den hilfsweise gestellten Freiststellungsantrag nach Art 85 Abs 3 EGV ist für die Entscheidung des Kartellgerichtes über die Genehmigung des Kartells nach den §§ 23 ff KartG keine Vorfrage im Sinn des § 190 ZPO. Das nationale Kartellrecht ist vielmehr neben dem EG-Kartellrecht anzuwenden; nur wenn es ausnahmsweise zu divergierenden Entscheidungen kommt, hat die Entscheidung der Europäischen Behörden den Vorrang. Das vor dem Kartellgericht anhängige Genehmigungsverfahren kann daher mangels Präjudizialität des vor der Europäischen Kommission anhängigen (aber noch nicht formell eingeleiteten Verfahrens) auch bei analoger Anwendung des § 190 ZPO auf das außerstreitige Kartellverfahren nicht unterbrochen werden, selbst wenn eine solche Unterbrechung sinnvoll erschiene, weil hiezu derzeit ein gesetzlicher Unterbrechungsgrund fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111310Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008