RS OGH 1998/12/15 11Os153/98 (11Os154/98), 11Os213/09x, 13Os46/15m, 11Os70/17d, 12Os103/17i, 11Os125

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Norm

StGB §7 Abs2
StGB §143 D

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes muss die den qualifizierenden Erfolg des § 143 vierter Fall StGB bewirkende Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen - als welche durch den Verweis auf § 85 StGB (und damit implizite auf § 83 Abs 1 StGB) auch eine gleichwertige Gesundheitsschädigung in Betracht kommt - Folge der beim Raub als Begehungsmittel eingesetzten Gewalt sein. Der schwerere Erfolg ist daher dem Täter nur bei deliktsspezifischem Zusammenhang zwischen Gewalthandlung und Verletzung bzw Gesundheitsschädigung einerseits und zudem nur dann zuzurechnen, wenn er ihn zumindest fahrlässig zu verantworten hat (§ 7 Abs 2 StGB), ihn demzufolge vor allem als Folge seines gewaltsamen Handelns vorhersehen konnte. Ist eine Gesundheitsschädigung in der Bedeutung des § 85 StGB nicht auf Gewaltanwendung, sondern auf die durch die gefährliche Drohung als Raubmittel hervorgerufene Belastungssituation zurückzuführen, wird dadurch weder die Qualifikation des vierten Falles noch eine andere des § 143 StGB begründet.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 153/98
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 11 Os 153/98
  • 11 Os 213/09x
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 11 Os 213/09x
    nur: Der schwerere Erfolg ist dem Täter nur dann zuzurechnen, wenn er ihn zumindest fahrlässig zu verantworten hat (§ 7 Abs 2 StGB). (T1)
  • 13 Os 46/15m
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 13 Os 46/15m
    Vgl; Beisatz: Dass die schweren Folgen aus einer zwecks Raubes geäußerten Drohung resultieren genügt auch dann nicht, wenn diese infolge zuvor ohne Raubvorhaben eingesetzter Gewalt geeignet sein mag, mehr Wirkung zu entfalten. (T2)
  • 11 Os 70/17d
    Entscheidungstext OGH 08.08.2017 11 Os 70/17d
    Auch; Beisatz: Verletzungen, die sich (erst) durch Abwehrhandlungen des Opfers ergeben, sind einer Zurechnung iSd § 7 Abs 2 StGB nicht grundsätzlich entzogen. (T3)
  • 12 Os 103/17i
    Entscheidungstext OGH 16.11.2017 12 Os 103/17i
    Auch
  • 11 Os 125/20x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 11 Os 125/20x
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: §§ 15, 201 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB. (T4)
  • 15 Os 106/20g
    Entscheidungstext OGH 11.12.2020 15 Os 106/20g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111354

Im RIS seit

14.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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