Norm
StGB §7 Abs2Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes muss die den qualifizierenden Erfolg des § 143 vierter Fall StGB bewirkende Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen - als welche durch den Verweis auf § 85 StGB (und damit implizite auf § 83 Abs 1 StGB) auch eine gleichwertige Gesundheitsschädigung in Betracht kommt - Folge der beim Raub als Begehungsmittel eingesetzten Gewalt sein. Der schwerere Erfolg ist daher dem Täter nur bei deliktsspezifischem Zusammenhang zwischen Gewalthandlung und Verletzung bzw Gesundheitsschädigung einerseits und zudem nur dann zuzurechnen, wenn er ihn zumindest fahrlässig zu verantworten hat (§ 7 Abs 2 StGB), ihn demzufolge vor allem als Folge seines gewaltsamen Handelns vorhersehen konnte. Ist eine Gesundheitsschädigung in der Bedeutung des § 85 StGB nicht auf Gewaltanwendung, sondern auf die durch die gefährliche Drohung als Raubmittel hervorgerufene Belastungssituation zurückzuführen, wird dadurch weder die Qualifikation des vierten Falles noch eine andere des § 143 StGB begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111354Im RIS seit
14.01.1999Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021