TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/23 2001/07/0184

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §137 Abs2 Z6 idF 1999/I/155;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §32;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des H in F, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 40, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 31. Oktober 2001, Zl. UVS-9/10026/14-2001, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der F GmbH.

Am 6. März 2000 wurde beim GP H angezeigt, dass von dem Betriebsgelände des genannten Unternehmens aus einem Kanalrohr, das sich ca. 75 cm unter der Wasseroberfläche befand, eine milchig weiße Flüssigkeit in die S eingeleitet wurde (Aktenvermerk des GP H vom 20. März 2000).

Der von der Bezirkshauptmannschaft H (BH) wegen des Vorwurfes, dass ohne wasserrechtliche Bewilligung eine gemäß § 32 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 bewilligungspflichtige Einwirkung auf ein Gewässer vorgenommen wurde, zur Rechtfertigung aufgeforderte Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2000 u.a. vor, dass am 6. März 2000 irrtümlich Konzentrat aus der im Betrieb installierten Umkehrosmoseanlage (Brunnenwasser werde für den Einsatz als Kesselspeisewasser enthärtet) in die S eingeleitet worden sei, weil ein Missverständnis eines Mitarbeiters zum Umschalten des Konzentratflusses in die S geführt habe.

In weiterer Folge erließ die BH gegenüber dem Beschwerdeführer den Strafbescheid vom 5. Juli 2000 mit folgendem Spruch:

"(Der Beschwerdeführer) hat es als zur Tatzeit zur Vertretung nach Außen berufener und somit strafrechtlich Verantwortlicher der F Gesellschaft mbH (...) zu vertreten, dass am 6.3.2000 um

15.26 Uhr auf GN (...) bei Einleitung III in die S (...) ohne wasserrechtliche Bewilligung eine gemäß § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 i.d.g.F. bewilligungspflichtige Einwirkung auf ein Gewässer vorgenommen wurde.

Tatzeit: am 6.3.2000, um 15.26 Uhr

Tatort: (...)

- Einleitung der Abwässer aus der Brunnenumkehrosmose-Anlage bei Einleitung III in die S. Diese Art der Einleitung erfolgte ohne Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung.

(...)

Übertretung gemäß §§ 32 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit 137 Abs. 2 Z. 6 Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F.

Geldstrafe gemäß § 137 Abs. 2 Einleitungssatz Wasserrechtsgesetz 1959 ATS 20.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden.

..."

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, dass der F GmbH mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. Juli 1999 die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der im Betrieb aus der Produktion von MDF-Platten anfallenden Abwässer nach Vorreinigung in die S und zur Einleitung der im Betrieb anfallenden Oberflächenwässer in die S erteilt worden sei, es sich bei der Einleitung lediglich um Wasser mit einem erhöhten Kalkgehalt gehandelt habe und es zu einer Überschreitung der im Bewilligungsbescheid angeführten Grenzwerte nicht gekommen sei. Es habe zu keiner Zeit die Gefahr bestanden, dass es zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit von Mensch und Tier, Grund- und Quellwasser, der Wassergüte insgesamt bzw. zu einer Störung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in der S insgesamt komme. Beim gegenständlichen Vorfall habe es sich nicht um eine geplante bzw. geordnete Einleitung aus der Umkehrosmoseanlage in die S gehandelt, und es sei die Einleitung auf Grund eines Irrtums bzw. Fehlers eines Mitarbeiters erfolgt. Der Beschwerdeführer habe die für die wasserrechtliche Entwicklung qualifizierten Mitarbeiter zur Sorgfalt und Beachtung der geltenden gesetzlichen und behördlich auferlegten Bestimmungen ermahnt, und es sei das Fehlverhalten des Mitarbeiters, das zur kurzfristigen Einleitung aus der Umkehrosmoseanlage geführt habe, für ihn nicht vorherzusehen und auch nicht zu verhindern gewesen.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2001 und 28. Juni 2001 erließ der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg (die belangte Behörde) über die Berufung des Beschwerdeführers den vorliegend angefochtenen Bescheid vom 31. Oktober 2001 mit folgendem Spruch:

"Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und wird der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, als nach dem Wort 'als' die Wortfolge 'handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin' eingefügt wird.

..."

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des erstinstanzlichen Bescheides und des wesentlichen Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers aus, dass mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. Juli 1999 der F GmbH die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der im Betrieb aus der Produktion von MDF-Platten (mitteldichten Faserplatten) anfallenden Abwässer nach Vorreinigung in die S und zur Einleitung der im Betrieb anfallenden Oberflächenwässer in die S nach Maßgabe der diesem Bescheid zugrunde liegenden Projekte unter Vorschreibung diverser Auflagen, Bedingungen und Fristen erteilt worden sei. In Abänderung des ursprünglichen Einreichprojektes sei die Abwasserbehandlungsanlage der GmbH für Betriebsabwässer mit einer modifizierten Abluftbehandlung durch eine biologische Reinigungsstufe ergänzt worden. Mit der abgeänderten Prozessführung sei ein erhöhter Kühlwasseranfall und ein zusätzlicher Anfall von Konzentraten aus der Umkehrosmoseanlage für die Brunnenwasseraufbereitung und von Regeneraten der Ionentauscheranlage zur Direkteinleitung in die S vorgesehen gewesen. Die Einleitung von Abwässern aus dieser Brunnenumkehrosmoseanlage sei im Bescheid vom 28. Juli 1999 nicht geregelt worden.

Im Februar 2000 seien daher Gespräche darüber geführt worden, welche Änderungen hinsichtlich des bestehenden Abwasserprojektes der GmbH vorzunehmen wären, dass zusätzlich Abwässer aus der Brunnenumkehrosmoseanlage in die S eingeleitet werden könnten. Unter Vorlage von technischen Unterlagen habe die GmbH eine diesbezügliche Ergänzung bzw. Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligung beantragt.

Zu der konsenswidrigen Einleitung am 6. März 2000 sei es deshalb gekommen, weil eine nicht mehr ermittelbare Person einen manuellen Schieber so umgestellt habe, dass das in der Regel im Kreislauf geführte Abwasser in Richtung S abgeleitet worden sei. Durch einen Gendarmeriebeamten sei in der Folge eine Wasserprobe bei der Einmündung des Abwasserkanals in die S entnommen worden, die durch das Landeslabor analysiert worden sei. Beim Parameter "Gesamthärte" habe sich dabei ein Wert von 22,3 Grad dH ergeben, welcher laut Prüfbericht des Landeslabors vom 10. März 2000 und Stellungnahme des hydrobiologischen Amtssachverständigen Dr. Sch. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2001 160 mg/l Kalziumgehalt entsprochen habe. Bezüglich dieses Kalziumgehaltes könne laut dem Sachverständigen davon ausgegangen werden, dass 200 bis 400 mg Schwebstoffe in der Flüssigkeit enthalten gewesen seien. Auch wenn dieser Gehalt nur rechnerisch und somit indirekt ermittelt worden sei, habe das Verfahren keinen Grund ergeben, die in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des hydrobiologischen Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen.

Dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass die verfahrensgegenständliche Einleitung von Abwässern aus der Brunnenumkehrosmoseanlage von der wasserrechtlichen Bewilligung (Bescheid vom 28. Juli 1999) nicht umfasst gewesen sei, gehe aus den von der GmbH in den Tagen vor dem Vorfall mit dem hydrobiologischen Amtssachverständigen und dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen Dipl. Ing. St. geführten Vorgesprächen hinsichtlich der Erteilung einer (daher für notwendig erachteten) wasserrechtlichen Bewilligung für die Einleitung dieser Abwässer in die S hervor. Nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen des Zeugen Dr. T. (laut Verhandlungsprotokoll vom 28. Juni 2001: eines für die GmbH tätigen Verfahrenstechnikers) und des hydrobiologischen Amtssachverständigen Dr. Sch. sei von sachverständiger Seite die wasserrechtliche Bewilligungsfähigkeit zwar grundsätzlich bejaht, aber keinesfalls "grünes Licht" oder "ein Freibrief" zu einer Einleitung vor Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens erteilt worden. Laut Dr. T. sei es am 6. März 2000 auch klar gewesen, dass eine solche Einleitung nicht erlaubt gewesen sei. Nach Aussage dieses Zeugen seien in der damaligen Aufbauphase des Werkes im Betrieb die Verantwortlichkeiten einzelner Personen nicht klar abgegrenzt und definiert gewesen und habe "ein einigermaßen großes Chaos" geherrscht und "Ungereimtheiten" gegeben. Das Recht, die Anordnung zur Öffnung des Schiebers zu geben bzw. diesen zu betätigen, habe niemand gehabt; es sei jedoch dennoch gemacht worden.

Nach Wiedergabe des § 137 Abs. 2 Z. 6 und des § 32 Abs. 1 und 2 lit. a WRG 1959 führte die belangte Behörde weiter aus, dass die GmbH im Tatzeitpunkt am 6. März 2000 nicht im Besitz einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Einleitung von Abwässern aus der Brunnenumkehrosmoseanlage in die S gewesen sei, die gegenständlichen Abwässer nicht als gesonderter Abwasserstrom erfasst gewesen seien und eine Ableitung dieser Wässer nicht vom wasserrechtlichen Konsens umfasst gewesen sei. Die aus der Brunnenumkehrosmoseanlage am 6. März 2000 eingeleiteten, rechnerisch mit 200 bis 400 mg absetzbaren Stoffen versetzten Abwässer seien als über der Geringfügigkeitsschranke des § 32 Abs. 1 leg. cit. belastet anzusehen, und es hätte vor Einleitung der Abwässer aus dieser Anlage jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 Abs. 1 lit. a leg. cit. bedurft. Dadurch, dass diese Abwässer ohne entsprechende Bewilligung in die S eingeleitet worden seien, sei das objektive Tatbild des § 137 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. bereits erfüllt.

Die vorliegende Übertretung sei dem Beschwerdeführer zuzurechnen, weil er zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH gewesen sei. Als somit gemäß § 9 VStG verantwortliches Organ treffe ihn - auch im Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern - nur dann kein Verschulden, wenn er den Nachweis erbringen könne, dass Maßnahmen einschließlich eines wirksamen Kontrollsystems getroffen worden seien, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund hätten erwarten lassen. Von einem wirksamen und das vertretungsbefugte Organ entlastenden Kontrollsystem müsse erwartet werden, dass es bereits vor der angelasteten Verwaltungsübertretung die tatsächliche Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherstelle. Der Beschwerdeführer habe die Errichtung bzw. das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht behauptet. Auch würden allgemeine Behauptungen ohne konkrete Darlegung eines wirksam funktionierenden Kontrollsystems nicht ausreichen. Der Einwand, die Einleitung sei auf Grund des Irrtums bzw. Fehlers eines Mitarbeiters erfolgt, welcher dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen sei, könne vor allem im Hinblick auf die Aussage des Zeugen Dr. T., der von unklaren Verantwortungsbereichen und "einem einigermaßen großen Chaos" gesprochen habe, nicht entlasten, sondern sei vielmehr als Hinweis auf das völlige Fehlen eines tauglichen Kontrollsystems zu werten. Dem Beschwerdeführer sei daher die gegenständliche Übertretung zuzurechnen und grobe Fahrlässigkeit zum Vorwurf zu machen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer als in seinem Recht auf Unterbleiben der Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 32 Abs. 2 lit. a iVm §§ 137 Abs. 2 Z. 6 WRG 1959 mangels Vorliegens der von den genannten Bestimmungen geforderten Tatbestandsmerkmale verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 137 WRG 1959 in der im Tatzeitpunkt geltenden und daher gemäß § 1 Abs. 2 VStG maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 155/1999 und § 32 Abs. 1 und 2 lit. a WRG 1959 haben folgenden Wortlaut:

"§ 137. ...

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 200.000,-- S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

...

6. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;

...

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

..."

Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde (u.a.) - wie bereits im Verwaltungsverfahren - geltend, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorfall am 6. März 2000 um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, der von den zuständigen Mitarbeitern der GmbH raschest möglich eingedämmt worden sei, und es zu keinen weiteren diesbezüglichen Vorfällen gekommen sei. Bei einer nicht regelmäßig wiederkehrenden bewilligungslosen Ableitung sei von der Nichteinhaltung von im Bewilligungsbescheid getroffenen Anordnungen bzw. Auflagen auszugehen, insbesondere dann, wenn es sich um einen einmaligen "Störfall" handle.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Nach der hg. Judikatur erfordert die Anwendbarkeit des § 32 WRG 1959 und die Verwirklichung des Tatbildes nach § 137 Abs. 2 Z. 6 leg. cit., dass es sich um einen konkreten, wirksamen und beabsichtigten Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser handeln muss, der plangemäß durch Einbringung von wassergefährdenden Stoffen erfolgt und zu der damit verbundenen Beeinträchtigung der Wassergüte führt. Eine durch einen Störfall bedingte Gewässerverunreinigung erfüllt das Tatbild dagegen nicht; bei mangelnder Störfallvorsorge handelt es sich allenfalls um eine Gewässerverunreinigung nach § 31 Abs. 1 iVm § 137 leg. cit. (vgl. etwa die u.a. zur Vorläuferbestimmung des § 137 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. in der obzitierten Fassung ergangene, im vorliegenden Zusammenhang auch hier maßgebliche, in Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht (2000), zu § 137 WRG E 16 zitierte Rechtsprechung; ferner das hg. Erkenntnis vom 11. März 1997, Zl. 96/07/0145, mwN).

Ob es sich bei der Einleitung am 6. März 2000 um eine beabsichtigte, plangemäß erfolgte Einbringung von wassergefährdenden Stoffen in die S oder um einen unbeabsichtigten einmaligen Störfall im Sinn der vorzitierten Rechtsprechung gehandelt hat, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Die belangte Behörde hat dieser Frage mit der Begründung keine Entscheidungswesentlichkeit beigemessen, dass im Betrieb der GmbH ein taugliches Kontrollsystem zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gefehlt habe, weshalb dem Beschwerdeführer, den auch im Fall von eigenmächtigen Handlungen von Arbeitnehmern die Verantwortung dafür treffe, grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Ferner hat die belangte Behörde die Auffassung vertreten, dass bereits auf Grund des Umstandes, dass diese Abwässer ohne entsprechende Bewilligung in die S eingeleitet wurden, der Tatbestand des § 137 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. erfüllt sei.

Vor dem Hintergrund der obzitierten Judikatur verkannte die belangte Behörde mit dieser Auffassung das Gesetz.

Da sie in Verkennung der Rechtslage nähere Feststellungen darüber, ob es sich bei der Einleitung um einen beabsichtigten, plangemäß erfolgten Angriff auf das Gewässer gehandelt habe, nicht getroffen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, und der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001070184.X00

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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