Norm
ZPO §6aRechtssatz
Das Prozeßgericht hat vor Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung für das Versäumungsurteil (beziehungsweise auch in Erledigung des allenfalls gestellten Antrages eines Sachwalters des Beklagten auf Zustellung des Versäumungsurteiles) selbständig im Rahmen der amtswegigen Überwachung des Zustellwesens (§ 87 Abs 1 ZPO) zu prüfen, ob schon eine gesetzmäßige Zustellung der Entscheidung an den Beklagten erfolgt ist, dieser also im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumungsurteiles die Tragweite des konkreten Rechtsstreites und der von ihm zur Rechtsverteidigung allenfalls erforderlichen Rechtshandlungen erkennen konnte (SZ 51/93). Auf diese Entscheidung hat das Sachwalterverfahren keinen Einfluß, sodaß es einer Unterbrechung des Streitverfahrens zur Wahrung der prozessualen Rechte des Beklagten in diesem Verfahrensstadium nicht (mehr) bedurfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111270Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0040OB00329_98F0000_001