RS OGH 1998/12/15 4Ob306/98y, 9Ob52/06x, 3Ob106/10z, 3Ob207/10b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1998
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Norm

KO §31 Abs1

Rechtssatz

Dem Masseverwalter steht es grundsätzlich frei, wie er die Nachteiligkeit beweist. Er muss nicht eine Differenzrechnung vornehmen, sondern er kann auch Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich zwingend eine Quotenverschlechterung ergibt. Solche Umstände liegen zB vor, wenn der Gemeinschuldner ein Handelsunternehmen betreibt, das die angeschafften Waren im fraglichen Zeitraum stets unter dem Einstandspreis veräußert hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 306/98y
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 306/98y
    Veröff: SZ 71/210
  • 9 Ob 52/06x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 9 Ob 52/06x
    Vgl auch
  • 3 Ob 106/10z
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 106/10z
    Auch; nur: Dem Masseverwalter steht es grundsätzlich frei, wie er die Nachteiligkeit beweist. Er muss nicht eine Differenzrechnung vornehmen, sondern er kann auch Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich zwingend eine Quotenverschlechterung ergibt. (T1)
  • 3 Ob 207/10b
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 207/10b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111457

Im RIS seit

14.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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