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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §431;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1. des Ing. Herbert
B in H sowie 2. des Josef K, 3. der Appolonia K, 4. des Helmut K und 5. der Ingrid K, diese vier Beschwerdeführer in G, alle vertreten durch Stenitzer & Stenitzer Rechtsanwälte OEG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 32 - 34, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. August 2001, Zl. 03-30.40- 414-01/24, betreffend Satzungsänderung einer Wassergenossenschaft, Auflösung dieser Genossenschaft und Aufhebung eines wasserpolizeilichen Auftrages (mitbeteiligte Parteien:
1. Wassergenossenschaft P, 2. Wilhelmine T und 3. Franz L, alle in G, alle vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1),
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer und von der Drittbeschwerdeführerin erhoben wurde, insoweit zur Gänze und, soweit sie von den übrigen Beschwerdeführern in Ansehung der Spruchpunkte II.1. und III. des angefochtenen Bescheides erhoben wurde, in diesem Umfang zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
und 2. zu Recht erkannt:
Spruch
Im Übrigen wird auf Grund der vom Erstbeschwerdeführer, vom Viertbeschwerdeführer und von der Fünftbeschwerdeführerin erhobenen Beschwerde der angefochtene Bescheid, der in Ansehung der Spruchpunkte I. und IV. mangels Anfechtung unberührt bleibt, im Umfang des Spruchpunktes II.2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer, dem Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L (BH) vom 17. Juni 1988 wurde gemäß § 74 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 und § 98 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 die mittels freier Vereinbarung gegründete Wassergenossenschaft "P" (die erstmitbeteiligte Partei, im Folgenden: WG) zum Zweck der Errichtung und Erhaltung einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage anerkannt und festgestellt, dass die folgenden Grundstückseigentümer, nämlich der Drittmitbeteiligte (Dritt-MP), Franz H, der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer, Mitglieder dieser Wassergenossenschaft seien. Ferner wurde ausgesprochen, dass dieser Bescheid die Genehmigung der Satzungen einschließe und die Wassergenossenschaft mit Rechtskraft des Bescheides die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts erlange.
Diese am 3. Juni 1988 bei der BH vorgelegten Satzungen haben
(u.a.) folgenden Wortlaut:
"....
§ 2
Zweck und Umfang der Wassergenossenschaft
....
Zweck der Genossenschaft ist die Herstellung und Erhaltung
einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage in S. ...
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder der Genossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer
der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen oder in Hinkunft anzuschließenden Liegenschaften. ...
....
§ 6
Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen
Die Ermittlung der Stimmberechtigung kann nach folgenden Grundsätzen erfolgen:
a) Die auf die einzelnen Mitglieder entfallende Anzahl der Stimmen wird nach dem Wasserverbrauch festgelegt. Maßgebend hiefür sind die Verbrauchswerte des unmittelbar vorausgegangenen Kalenderjahres.
b) Die auf die einzelnen Mitglieder entfallende Anzahl der Stimmen wird nach dem Personen- u. Viehstand bzw. nach der Zahl der Wasserauslässe festgelegt. Eine entsprechende Zählung ist einmal im Jahr von der Wassergenossenschaft durchzuführen, und sind die Ergebnisse des unmittelbar vorausgegangenen Kalenderjahres für die Ermittlung der Stimmen maßgebend.
c) Auf jedes Mitglied der Wassergenossenschaft entfällt eine Stimme.
....
§ 8
Genossenschaftsorgane
Die Organe der Genossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung, der Ausschuss, der Obmann und der Kassier.
Bei Genossenschaften mit weniger als 20 Mitgliedern kann an Stelle des Ausschusses ein Geschäftsführer bestellt werden, der die Aufgabe des Ausschusses und des Obmannes in sich vereinigt.
§ 9
Einberufung und Beschlussfähigkeit der Genossenschaftsversammlung
Die Genossenschaftsversammlung besteht aus der Versammlung der Genossenschaftsmitglieder. Sie ist über Beschluss des Ausschusses vom Obmann bzw. Geschäftsführer mindestens einmal jährlich im ersten Vierteljahr und nach Bedarf, wenn es der Ausschuss für notwendig erachtet oder wenn dies mindestens ein Drittel der Genossenschaftsmitglieder verlangt, einzuberufen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen, und zwar derart, dass die Einladung jedem Mitglied spätestens eine Woche vor der Versammlung zukommt. In gleicher Weise ist auch die Wasserrechtsbehörde von der Abhaltung der Versammlung zu verständigen. Es bleibt ihr überlassen, zur Versammlung einen Vertreter zu entsenden. Die Genossenschaftsmitglieder können sich in der Genossenschaftsversammlung auch durch eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen.
Die Versammlung wird vom Obmann bzw. Geschäftsführer geleitet. Sie ist im Allgemeinen beschlussfähig, wenn durch die Teilnehmer mehr als die Hälfte der gesamten Stimmen (§ 6 dieser Satzungen) vertreten ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist unter Beachtung der Vorschriften des Absatzes 1 die Genossenschaftsversammlung mit derselben Tagesordnung noch einmal einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.
Zu einem gültigen Beschluss ist mit Ausnahme von Satzungsänderungen und der Abstimmung über die Auflösung der Genossenschaft die Zustimmung von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Genossenschaft bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder, woraus sich ergibt, dass bei einer Versammlung, wo darüber beschlossen werden soll, mindestens zwei Drittel aller Stimmen vertreten sein müssen.
Das Stimmrecht wird mittels Stimmzettels ausgeübt. Zum Zweck der Abstimmung erhält jedes an der Versammlung teilnehmende Mitglied bzw. dessen Vertreter vom Vorsitzenden einen Stimmzettel, auf dem der Name des Mitgliedes und die Anzahl der von diesem vertretenen Stimmen vermerkt ist.
§ 10
Wirkungskreis der Genossenschaftsversammlung
In den Wirkungskreis der Genossenschaftsversammlung fallen
folgende Angelegenheiten:
1. Beschluss der Satzungen und ihrer Änderungen.
....
§ 11
Wahl des Ausschusses bzw. des Geschäftsführers
Die Genossenschaftsversammlung wählt aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen einen Ausschuss von 4 Mitgliedern für die Dauer von 5 Jahren, ferner Ersatzmänner, welch letztere in der durch die erhaltene Stimmenzahl sich ergebenden Reihenfolge in den Ausschuss einzutreten haben, wenn aus irgendeinem Grund ein Mitglied des Ausschusses vor Ablauf der Funktionsperiode aus seinem Amt tritt.
Der Ausschuss wählt sodann aus seiner Mitte durch einfache oder nach Köpfen zu bestimmende Stimmenmehrheit den Obmann, den Obmannstellvertreter, Kassier und nötigenfalls einen Schriftführer.
Die aus weniger als 20 Mitgliedern bestehende Genossenschaftsversammlung wählt aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen einen Geschäftsführer der die Aufgabe des Ausschusses und des Obmannes in sich vereinigt und
einen Stellvertreter für die Dauer von ........ Jahren.
Ergibt sich bei den Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen erhalten haben und bei Stimmengleichheit das Los.
Einer Minderheit von wenigstens 20 % aller Stimmen der Genossenschaft ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuss einzuräumen.
§ 14
Wirkungskreis des Obmannes
Der Obmann vertritt die Genossenschaft nach außen und hat alle Beratungen und Beschlussfassungen sowohl des Ausschusses als auch der Genossenschaftsversammlungen zu leiten. Der Obmann hat für die Genossenschaft zu zeichnen. Urkunden jedoch, durch welche rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft eingegangen werden, sind vom Obmann und sämtlichen Ausschussmitgliedern zu fertigen.
....
§ 22
Schlichtung von Streitigkeiten
Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern untereinander oder zwischen diesen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht. In dieses Schiedsgericht wählt jeder Streitteil einen Schiedsmann. Ein von der Genossenschaft zu entsendender Schiedsmann wird vom Ausschuss bzw. Geschäftsführer bestimmt. Die Schiedsmänner bestimmen einen Dritten als Obmann. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Sollten sich die Streitteile mit dem Anspruch des Schiedsgerichtes nicht zufrieden geben, so ist die Angelegenheit gemäß § 85 WRG 1959 der Wasserrechtsbehörde vorzutragen.
§ 23
Auflösung der Genossenschaft
Die Auflösung der Genossenschaft kann nach Erfüllung ihrer
Verbindlichkeiten gegen Dritte erfolgen:
1. wenn die Genossenschaftsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Stimmen der Genossenschafter die Auflösung beschließt. Die beabsichtigte Auflösung ist der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Diese erkennt über die Zulässigkeit der Auflösung und über die allenfalls aus diesem Anlass zu treffenden Maßnahmen.
2. Durch die Erklärung der Auflösung seitens der Wasserrechtsbehörde, wenn der Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten lässt.
§ 24
Aufsichtsbehörde
Die Genossenschaft unterliegt gemäß § 85 WRG 1959 der Aufsicht der Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 22 dieser Satzungen durch ein Schiedsgericht beigelegt werden. ....
§ 25
Sämtliche von der Genossenschaftswasserleitung berührten Grundstücke befinden sich im Eigentum der Genossenschaftsmitglieder und wird hiermit das gegenseitige Leitungs- und Benützungsrecht eingeräumt."
Ferner war der BH eine mit 1. Juni 1988 datierte, vom Dritt-MP, Franz H, dem Erstbeschwerdeführer und dem Zweitbeschwerdeführer unterfertigte Beitrittserklärung vorgelegt worden, worin diese erklärt hatten, der WG als Mitglieder beizutreten.
Im Jahr 1999 kam es zu Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der WG über die Menge des jeweiligen Wasserbezuges aus der in den Statuten genannten Wasserleitung, weshalb sich der Erstbeschwerdeführer an die BH als Wasserrechtsbehörde wandte. Von dieser wurde festgehalten, dass für die gemeinsame Wasserversorgungsanlage nie um eine wasserrechtliche Bewilligung angesucht worden ist (AV der BH vom 25. Oktober 1999).
Mit Bescheid vom 14. Dezember 1999 erteilte die BH der WG gemäß den §§ 10 und 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 den Auftrag, bis spätestens 30. Mai 2000 um die wasserrechtliche Bewilligung der von ihr betriebenen Wasserversorgungsanlage einzukommen oder ab diesem Zeitpunkt die Wasserversorgungsanlage stillzulegen.
Gegen diesen Bescheid erhob die WG, vertreten durch den Dritt-MP als Obmann, die als Einspruch bezeichnete Berufung vom 19. Dezember 1999 und brachte darin u.a. vor, dass einzelne Genossenschaftsmitglieder den Antrag auf Auflösung der Genossenschaft eingebracht hätten, weil kein wirtschaftlicher Vorteil durch die Genossenschaft mehr zu erwarten sei, und die Hauptversammlung im Jänner 2000 einberufen werde. Die Wasserversorgungsanlage sei bereits 1922 errichtet worden, und es sei bei Gründung der Genossenschaft im Jahre 1988 die Wasserleitung nur teilweise saniert und um einen Hochbehälter erweitert worden. Um die wasserrechtliche Bewilligung sei zum damaligen Zeitpunkt nicht angesucht worden, weil im Technischen Bericht vom 7. Juni 1988 vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung schriftlich angeführt worden sei, dass eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich sei.
Mit Schreiben vom 31. März 2000 teilte die WG, nunmehr vertreten durch die Zweit-MP als Obmann, der BH mit, dass bei der Sitzung (der WG) einstimmig beschlossen worden sei, um die wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen.
In weiterer Folge zog die WG die Berufung gegen den Bescheid vom 14. Dezember 1999 zurück (AV der BH vom 25. Juli 2000).
Am 11. Juli 2000 führte die BH über den von der WG an sie gestellten Antrag um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung der bestehenden Wasserversorgungsanlage eine mündliche Verhandlung durch, worin u.a. festgestellt wurde, dass die Wasserversorgung aus zwei Quellen erfolge und die zivilrechtliche Grundlage ursprünglich ein Wasserbezugsvertrag aus dem Jahr 1922 und ein zweiter Vertrag aus dem Jahr 1941 gebildet hätten.
Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2000 erhob der Dritt-MP Einwendungen und brachte vor, dass er als Eigentümer der Liegenschaft EZ. 15, KG St., auf der sich die im Verfahren als Q2 bezeichnete Quelle befinde, auch dienstbarkeitsberechtigt an der im Verfahren genannten Quelle Q1 sei und, weil der WG offensichtlich für diese Quellen ein Wasserbenutzungsrecht für eine Wasserversorgungsanlage erteilt werden solle, im Hinblick auf seine Miteigentümerstellung an der Quelle Q2 und im Hinblick auf die Stellung als Dienstbarkeitsnehmer hinsichtlich der Quelle Q1 in seine wasserrechtlich geschützten Rechte eingegriffen werde. Er spreche sich daher ausdrücklich gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an die WG aus, und es sei die Wasserversorgung der Höfe der Mitglieder der WG ausreichend durch privatrechtliche Vereinbarungen gesichert.
Am 4. Oktober 2000 hielt die BH eine Besprechung ab, wo u.a. die Frage der Festlegung eines Schutzgebietes für die Wasserversorgungsanlage erörtert und festgehalten wurde, dass keiner der Beteiligten für die Bewilligung der Wasserversorgung eine über die bestehenden Verträge hinausgehende Zustimmung erteilen werde, die WG aus diesem Grund den Wasserbezug für ihre Mitglieder auf Grund der vorliegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen definieren und dies der Wasserrechtsbehörde bekannt geben werde sowie außerdem einen Beschluss über die Stimmrechte bzw. das Abstimmungsverfahren fassen müsse, weil nach § 6 der Satzungen mehrere Möglichkeiten gegeben seien.
Mit Schreiben vom 20. November 2000 teilte der Erstbeschwerdeführer der Zweit-MP u.a. mit, dass er seinen Antrag vom 19. Oktober 2000, eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen, um auch einen von der BH geforderten Wasserschutzvorschlag einem Beschluss zuzuführen, wiederhole.
Mit schriftlicher Einladung vom 28. November 2000 berief die Zweit-MP die Genossenschaftsversammlung für den 7. Dezember 2000, 15.00 Uhr, auf ihrem Anwesen, unter Anschluss der Tagesordnung, ein. Diese Tagesordnung enthielt u.a. folgende Punkte:
"....
2. Bericht über die Ermittlung der Stimmrechte iSd § 6 der geltenden Satzungen durch (die Zweit-MP( und Feststellung der Beschlussfähigkeit.
3. Diskussion und Abstimmung über klarstellende Änderungen in den Satzungen der Wassergenossenschaft:
a) Änderung des § 8 der Satzung, sodass dieser neu wie folgt lautet:
§ 8
Genossenschaftsorgane
Die Organe der Genossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung, der Ausschuss, der Obmann und der Kassier.
Soweit und solange die Genossenschaft weniger als 20 Mitglieder hat, wird anstelle des Ausschusses ein Geschäftsführer bestellt, der die Aufgabe des Ausschusses und des Obmannes in sich vereinigt.
b) Änderung des § 11 drittletzter Absatz der Satzung, sodass dieser wie folgt lautet:
Die aus weniger als 20 Mitgliedern bestehende Genossenschaftsversammlung wählt aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen einen Geschäftsführer, der die Aufgabe des Ausschusses und des Obmannes in sich vereinigt und einen Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren.
4. Wahl eines Stellvertreters der derzeitigen Geschäftsführerin, (der Zweit-MP(.
....
7. Diskussion über den bisherigen Verlauf des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens betreffend die Wasserversorgungsanlage, mit der die Anwesen (der Genossenschaftsmitglieder( versorgt werden und betreffend die Benutzung des Quellwassers aus den beiden dafür gefassten Quellen
(Q1 .... und Q2 ....) und Beschlussfassung über die Zurückziehung
des Bewilligungsantrages.
8. Diskussion und Beschlussfassung über die Auflösung der Wassergenossenschaft P unter dem Vorbehalt der wasserrechtsbehördlichen Genehmigung und über die unentgeltliche Überlassung der ehemals von der Wassergenossenschaft errichteten Anlagen an die Genossenschafter zur gemeinschaftlichen Benutzung im Rahmen der bestehenden zivilrechtlichen Verträge bzw. auf Basis der zivilrechtlichen Lage.
9. Diskussion und allfällige Beschlussfassung über weitere Schritte im Zusammenhang mit der Forderung der Wasserrechtsbehörde, bis Ende Dezember 2000 einen Schutzgebietsvorschlag erstellen zu lassen und vorzulegen.
10. Diskussion und allfällige Beschlussfassung über den Wunsch von K, im Bereich deren Anwesens einen Zwischenbehälter zu errichten.
11. Allfälliges"
Mit Schreiben vom 30. November 2000 teilte der Erstbeschwerdeführer der Zweit-MP mit, dass er "am 7. Dezember anderweitig besetzt" sei und, damit keine unnötige Verzögerung entstehe, zwei Auswahltermine (15. Dezember oder 16. Dezember) vorschlage. Gleichzeitig ersuche er zur Vermeidung von weiteren Terminschwierigkeiten in Hinkunft vor dem Ausschreiben eines Termins um Kontaktaufnahme zwecks Abstimmung. Mit Antwortschreiben vom 30. November 2000 teilte die Zweit-MP dem Erstbeschwerdeführer mit, dass sich der Versammlungstermin aus zeitlichen Gründen leider nicht mehr verschieben lasse ("die zwei genannten Auswahltermine sind bei uns nicht möglich") und sie ersuche, die Einladung für die Versammlung am 7. Dezember 2000 wahrzunehmen. Der Erstbeschwerdeführer antwortete daraufhin der Zweit-MP mit Schreiben vom 5. Dezember 2000, dass er ihren Brief erst an diesem Tag erhalten habe, sich an seiner Verhinderung am 7. Dezember nichts geändert habe und er mittlerweile erfahren habe, dass auch Herr K an diesem Tag verhindert sei. Da wohl ein Termin im Dezember nicht mehr in Frage kommen werde, bitte er für Jänner um Absprache.
Mit Schreiben (e-mail) vom 4. Dezember 2000 an die Zweit-MP ersuchte auch der Viertbeschwerdeführer um Verlegung des Versammlungstermins mit der Mitteilung, dass er und seine Ehegattin (die Fünftbeschwerdeführerin) mit 1. Dezember 2000 die Liegenschaft seiner Eltern mit allen Rechten und Pflichten übernommen hätten und es ihm ein wichtiges Anliegen sei, an der Versammlung teilzunehmen.
Am 7. Dezember 2000 wurde die Genossenschaftsversammlung abgehalten, woran von den Genossenschaftsmitgliedern lediglich die Zweit-MP, der Dritt-MP und Franz H sowie als Schriftführer der Rechtsvertreter der MP, Dr. Braumüller, teilnahmen. In dem über diese Versammlung aufgenommenen Protokoll heißt es:
"....
2. Frau T referiert zunächst die §§ 6 lit a und lit b der geltenden Genossenschaftssatzung und legt den Anwesenden eine Unterlage über die von ihr durchgeführte Stimmermittlung vor. Danach wurden die Stimmen auf Basis der Wasserauslässe im Bereich der Liegenschaften der Stimmberechtigten von der Hauptleitung im Kalenderjahr 1999 im Sinne des § 6 lit b der geltenden Satzungen der WGN ermittelt, wobei § 6 lit a mangels Feststellung der Wasserverbrauchswerte zur Stimmermittlung nicht heranzuziehen war, subsidiär daher die Zahl der Wasserauslässe von der Hauptleitung maßgeblich sind, zumal auch die Stimmermittlung nach Viehstand und Personenzahl nicht möglich ist (keine Tierhaltungsbetriebe) bzw. eine Stimmermittlung danach zu einer unsachlichen und unter Umständen stark wechselnden Verschiebung der Stimmrechte führen würde. Ermittelt wurde, dass im Jahr 1999 der Stimmberechtigte H über 1 Wasserauslass von der Hauptleitung verfügte, die Stimmberechtigten L/T über 7 Auslässe von der Hauptleitung, Ing. B 2 Auslässe und K über 1 Auslass. Daraus ergeben sich bezogen auf alle Stimmrechte folgende Prozentanteile: H 9,09 %, L/T 63,64 %, Ing. B 18,18 % und K 9,09 %. Auf Basis der anwesenden Stimmberechtigten ergibt sich, dass H ein Stimmrecht von 12,5 % ausüben kann, L/T ein solches von 87,5 %.
Daraus ergibt sich, dass von allen Stimmberechtigten 72,73 % an Stimmrechten in der heutigen Genossenschaftsverhandlung anwesend sind und die Genossenschaftsversammlung daher in jeder Hinsicht beschlussfähig ist, auch für allfällige Satzungsänderungen.
3. Frau T referiert die beabsichtigten Änderungen in § 8 und § 11 der geltenden Satzungen laut Tagesordnung und verteilt zu
3. lit a und 3. lit b der Tagesordnung von ihr vorbereitete Stimmzettel an H und an sich selbst gemeinsam mit Herrn L. .... Die Stimmzettel werden hienach Frau T übergeben und von dieser festgestellt, dass alle anwesenden Stimmberechtigten für die beiden Satzungsänderungen laut Punkt 3. der Tagesordnung gestimmt haben.
....
7. ....
Frau T sammelt die beiden Stimmzettel ein und stellt fest, dass 100 % der anwesenden Stimmen bzw. Stimmrechte für den Beschluss abgegeben wurden, dass die WGN ihren Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserversorgungsanlage .... zurückzieht. Demnach ist insoweit ein gültiger Beschluss zustande gekommen. Frau T teilt mit, dass sie dementsprechend demnächst gegenüber der Wasserrechtsbehörde den Antrag als Geschäftsführerin der Genossenschaft zurückziehen wird.
Zu Punkt 8. der Tagesordnung weist Frau T zunächst darauf hin, dass die Genossenschaft sich auflösen kann laut den Satzungen, wenn ihr Weiterbestand keine besonderen Vorteile mehr erwarten lässt. Da die Genossenschaft die Wasserversorgung nicht besorgt, sondern bloß - wie oben dargestellt - Anlagenteile errichtet hat und sich aus dem Bestand der Genossenschaft nur Umstände und Kosten bzw. bürokratische Hemmnisse ergeben, ergibt sich ihrer Meinung nach aus dem Weiterbestand der Genossenschaft kein besonderer Vorteil für die Genossenschaftsmitglieder mehr. Frau T plädiert daher für eine Auflösung der Genossenschaft. ....
Vom Protokollführer wird noch darauf hingewiesen, dass es eine unter Umständen aus zivilrechtlicher Sicht schwierig zu beantwortende Frage wäre, wem die ehemals von der Genossenschaft errichteten Anlagenteile derzeit eigentlich gehören (der Genossenschaft oder den jeweiligen Grundeigentümern). Daher erscheint es erforderlich, dass die Genossenschaft auch einen Beschluss fasst, wonach sie den Grundeigentümern die von ihr ehemals errichteten Anlagenteile überlässt, sofern sie nicht ohnedies schon in deren Eigentum stehen. Es wäre im Falle einer derartigen Beschlussfassung auch eine Liquidation der Genossenschaft entbehrlich.
Dazu teilen Herr Franz L und Frau T mit, dass die Genossenschaft ansonsten jedenfalls keine Forderungen oder Verbindlichkeiten ihrem Wissensstand nach hat. ....
Frau T sammelt die beiden unterfertigten Stimmzettel ein und stellt fest, dass 72,73 % aller Stimmen für folgenden Beschluss abgegeben wurden:
Die WGN wird aufgelöst und überlässt die von ihr ehemals errichteten Anlagen (soweit sie nicht ohnedies bereits im Eigentum der betroffenen Grundeigentümer stehen) unentgeltlich und für immerwährende Zeiten den betroffenen Grundeigentümern zur weiteren Nutzung wie bisher auf Basis der Dienstbarkeitsvereinbarungen bzw. zur Ausübung ihrer Rechte an den sogenannten Q1 und Q2 ohne jegliche Gewähr.
Sie stellt daher fest, dass die Genossenschaft mit diesem Beschluss im Hinblick auf die Erreichung der Zweidrittelmehrheit aller Stimmen aufgelöst ist. Frau T erklärt, dass sie diesen Auflösungsbeschluss der Wasserrechtsbehörde anzeigen und gleichzeitig um die Bewilligung der Auflösung ansuchen wird.
...."
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 übermittelte die Zweit-MP den Mitgliedern der WG Ausfertigungen dieses Protokolls.
Mit weiterem Schreiben vom 14. Dezember 2000 übermittelte sie der BH eine Kopie dieses Protokolls und stellte sie namens der WG den Antrag, die beschlossenen Satzungsänderungen (§ 8 und § 11 drittletzter Absatz der Satzungen) zu genehmigen und im Hinblick auf den gefassten Auflösungsbeschluss die Auflösung der WG auszusprechen.
Mit weiterem Schreiben vom 14. Dezember 2000 teilte die Zweit-MP namens der WG der BH mit, dass die WG ihren Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserversorgungsanlage zurückziehe.
Der Erstbeschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 21. Dezember 2000 an die BH den Antrag, die "entsprechenden" (in der Genossenschaftsversammlung vom 7. Dezember 2000 gefassten) Beschlüsse aufzuheben, weil die Zweit-MP auf die Bitten, den Versammlungstermin zu verschieben, nicht reagiert habe, das Ergebnis der Versammlung zeige, dass sie mit ihrer konstruierten Mehrheit allein herrschen wolle, und die Rechtswidrigkeit dieser Versammlung außer Zweifel zu stehen scheine. Auch sei es nicht richtig, dass sich die Genossenschaftsmitglieder die hohen Kosten für das wasserrechtliche Verfahren ersparen könnten, wenn sich die Genossenschaft auflöse, und werde dies nur als Vorwand dafür genommen, um die unliebsamen Mitglieder K und B aus dem Wasserbezugsrecht hinauszudrängen.
Mit weiterem Schreiben vom 21. Dezember 2000 teilten der Erstbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer der Zweit-MP mit, dass sie ihr Protokoll nicht zur Kenntnis nähmen, weil der Inhalt rechtswidrig sei und jeder Grundlage entbehre, und sie bei der Wasserrechtsbehörde die Aufhebung beantragt hätten.
Mit Bescheid der BH vom 8. März 2001 wurde gemäß den §§ 34 und 138 WRG 1959 der WG der Auftrag erteilt, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieses Bescheides einen fachlichen Schutzgebietsvorschlag für die Wasserversorgungsanlage der WG der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist werde der Auftrag zur Erstellung des Schutzgebietsvorschlages auf Kosten der WG von der Wasserrechtsbehörde vergeben werden.
Begründend führte die BH aus, dass die WG konsenslos seit Jahren eine Wasserversorgungsanlage betreibe und sich im nunmehr endlich durchgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren herausgestellt habe, dass eine Schutzgebietsausweisung zu erfolgen habe. Zwecks Umgehung dieser Schutzgebietsausweisung habe die Genossenschaft zwar Satzungsänderungen und eine Auslösung der Genossenschaft beschlossen, diesen Satzungsänderungen und der Genossenschaftsauflösung werde jedoch bescheidmäßig die Genehmigung verwehrt, sodass die Genossenschaft weiterhin bestehe.
Mit weiterem Bescheid vom 8. März 2001 sprach die BH aus, dass gemäß § 77 Abs. 7 WRG 1959 der beschlossenen Satzungsänderung (§§ 8 und 11) und der beschlossenen Auflösung der WG die Genehmigung versagt werde.
Diesen Bescheid begründete die BH im Wesentlichen damit, dass gemäß § 9 der Satzungen zu einem gültigen Beschluss für eine Satzungsänderung bzw. die Auflösung der Genossenschaft die Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder erforderlich sei und von den im § 6 der Satzungen angeführten Möglichkeiten der Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen nur die Möglichkeit des § 6 lit. c, wonach für die vorliegende Versammlung jedes Mitglied der Wassergenossenschaft eine Stimme habe, bleibe. Die anderen Möglichkeiten nach § 6 lit. a und b schieden aus, weil der Wasserverbrauch bei den Genossenschaftsmitgliedern nicht gemessen werde, entsprechende Zählungen von der Genossenschaft überhaupt nie durchgeführt worden seien und sie die erforderlichen Versammlungen jahrelang nie abgehalten habe. Auf Grund der Einberufung sei festgestanden, dass der Erstbeschwerdeführer und Herr K nicht an der Versammlung teilnehmen könnten. Aus diesem Grund sei die Genossenschaftsversammlung für Satzungsänderungen bzw. für die ebenfalls beschlossene Auflösung der Genossenschaft nicht beschlussfähig gewesen, weil hiefür eine Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Stimmen der Genossenschafter notwendig sei.
Gegen beide Bescheide der BH vom 8. März 2001 erhoben Franz H und die WG, diese vertreten durch die Zweit-MP, jeweils Berufung.
Ferner erhoben gegen den Bescheid vom 8. März 2001, mit dem der beschlossenen Satzungsänderung und Auflösung der WG die Genehmigung versagt wurde, die Zweit-MP und der Dritt-MP Berufung.
Der Landeshauptmann von Steiermark (die belangte Behörde) beraumte über die Berufungen "betr. Satzungsänderung" und "betr. Schutzgebiet" für den 17. Juli 2001 eine mündliche Berufungsverhandlung an, an der u.a. der Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer sowie die Zweit-MP, der Dritt-MP und Franz H teilnahmen. Dem diesbezüglichen Verhandlungsprotokoll zufolge gaben die Mitglieder der Gründungsversammlung der WG übereinstimmend an, dass bei der Genossenschaftsgründung über die Stimmermittlung nicht ausdrücklich gesprochen worden sei und man offensichtlich je Mitglied eine Stimme gemeint habe bzw. nie etwas anderes gemeint gewesen sei. Ferner legte der Erstbeschwerdeführer in dieser Berufungsverhandlung einen Schriftsatz vor, worin er eine Reihe von Anträgen stellte (vgl. dazu Seite 9/10 des angefochtenen Bescheides).
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. August 2001 wurden (Spruchpunkt I.) die Berufungen der Zweit-MP und des Dritt-MP sowie des Franz H gegen den Bescheid der BH vom 8. März 2001, soweit sie sich auf die Versagung der Genehmigung der Satzungsänderung beziehen, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen und (Spruchpunkt II.) den Berufungen der Zweit-MP, des Dritt-MP und des Franz H gegen den Bescheid der BH vom 8. März 2001 hinsichtlich der Versagung der Auflösung der WG sowie den Berufungen der WG, vertreten durch die Zweit-MP als Obmann, gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und der Spruch dieses Bescheides wie folgt neu gefasst:
"1. Die Satzungsänderungen gemäß Beschluss der Wassergenossenschaft P (....( vom 7.12.2000 hinsichtlich der §§ 8 und 11 der Satzungen vom 3.6.1988, genehmigt mit Bescheid der BH L vom 17.6.1988, werden gemäß § 77 Abs. 5 WRG 1959 genehmigt.
2. Die Wassergenossenschaft P (....( wird gemäß § 83 Abs. 1 lit. a WRG 1959 aufgelöst. Gemäß Beschluss der Wassergenossenschaft P vom 7.12.2000 werden die von ihr ehemals errichteten Anlagen, soweit sie nicht ohnedies bereits im Eigentum der betroffenen Grundeigentümer stehen, unentgeltlich und für immerwährende Zeiten den Grundeigentümern, auf denen sich die Anlagen befinden, zur weiteren Nutzung auf Basis der Dienstbarkeitsverträge vom 1.4.1922 bzw. 12.2.1941 überlassen."
Ferner wurden mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt III.) gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung der WG (gegen den Bescheid der BH vom 8. März 2001) betreffend den Auftrag gemäß den §§ 34 und 138 WRG 1959 Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben sowie (Spruchpunkt IV) gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Anträge des Erstbeschwerdeführers, "vorgelegt am Tag der örtlichen Berufungsverhandlung, sofern dem in dieser Berufungsentscheidung nicht entsprochen wurde", als unzulässig zurückgewiesen bzw. auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens im Wesentlichen aus, dass die WG am 3. Juni 1988 vom Erstbeschwerdeführer, dem Zweitbeschwerdeführer, dem Dritt-MP und Franz H als Liegenschaftseigentümern gegründet und mit Bescheid der BH vom 17. Juni 1988 anerkannt worden sei, wobei die bescheidmäßige Anerkennung auch die Genehmigung der von den Mitgliedern beschlossenen und der Behörde vorgelegten Satzungen umfasst habe. Als Genossenschaftszweck werde die Herstellung und Erhaltung einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage in S angeführt. Unmittelbares Vorhaben der Genossenschaft im Jahr 1988 seien die Neuerrichtung eines Hochbehälters und der teilweise Austausch der Versorgungsleitungen gewesen, welche Maßnahmen unter Inanspruchnahme von öffentlichen Förderungen auch durchgeführt worden seien und wofür Abrechnungen aus dem Jahre 1991 vorlägen. Die Wasserversorgungsanlage der Mitglieder der WG bestehe aus einer Quellfassung auf dem Grundstück Nr. 354/1, KG E., (Eigentümer: P.) und einer weiteren Quellfassung auf Grundstück Nr. 349, KG E., (Eigentümer: L/T) sowie aus einem Hochbehälter und dem erforderlichen Wasserleitungsnetz. Für das Verfügungsrecht über den Wasserbezug aus der Quelle 1 auf Grundstück Nr. 354/1, die ca. 1922 gefasst worden sei, bestehe ein Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahr 1922, wonach die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ. 15, KG St., berechtigt seien, über die zur EZ. 31, KG E., gehörigen Parzellen Nr. 351 Wiese und Nr. 349 ehemals Weingarten sowie über die zur EZ. 32, KG E., gehörige Parzelle Nr. 354/1 Wald eine Wasserleitung zu führen, d.h., eine auf der letzteren Parzelle befindliche Quelle in einem Brunnenschacht zu fassen und von dort das Wasser durch eine unterirdische Röhrenleitung auf ihren "P-Grund" über die genannten Parzellen zu bringen. Über die Quelle 2, die 1986 gefasst und dem Quellsammelschacht der Quelle 1 zugeleitet worden sei, von wo eine gemeinsame Leitung zu dem 1988 errichteten Hochbehälter führe, seien die Zweit-MP und der Dritt-MP als jeweilige Hälfteeigentümer des Grundstückes der Quelle verfügungsberechtigt.
Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 12. Februar 1941 sei die zu Gunsten der Liegenschaft EZ. 15 (L-T) bestehende Servitut des Wasserbezuges aus der Quelle 1 zu Gunsten der Liegenschaft EZ. 11, KG St., (nunmehr B) erweitert worden. In weiterer Folge sei eine Teilung dieser zu Gunsten der Liegenschaft EZ. 11 bestehenden Dienstbarkeit zu Gunsten der Liegenschaft S 13 (K) erfolgt. In diesem Vertrag sei als Zweck der Dienstbarkeit ausdrücklich die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser für den "Erbhof" Nr. 8 (nunmehr: B) angeführt worden. An den insgesamt zwei Hauptleitungen, abgehend vom Hochbehälter, seien zehn Anschlussleitungen einschließlich Entnahmestelle festgestellt worden, wovon auf das Objekt H, das Objekt B und das Objekt K jeweils eine Anschlussleitung und auf die Objekte L-T sieben Anschlussleitungen entfielen.
Nach Darstellung des Verlaufes der Genossenschaftsversammlung vom 7. Dezember 2000 führte die belangte Behörde weiter aus, dass die Parteistellung eines Mitgliedes einer Wassergenossenschaft nur dann in Betracht komme, wenn eine Satzungsänderung genehmigt werde, die nicht den Voraussetzungen des § 77 Abs. 5 WRG entspreche, und es dadurch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt sei. Durch die erteilte Genehmigung der Satzungsänderung könne das einzelne Mitglied der Wassergenossenschaft in wasserrechtlich geschützten Rechten grundsätzlich unmittelbar nicht betroffen werden. Im Hinblick auf die Regelung des § 85 Abs. 1 WRG 1959 könne das Genossenschaftsmitglied die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nur bei Nichtzustandekommen einer internen Schlichtung verlangen. Eine Befassung der Schlichtungsstelle in dieser Angelegenheit sei der Aktenlage nicht zu entnehmen. Die Berufungen der Zweit-MP, des Dritt-MP und des Franz H hinsichtlich der Satzungsänderung sei daher zurückzuweisen gewesen.
Ebenso seien die am Tag der Berufungsverhandlung bzw. nach Abschluss der Verhandlung vorgelegten Anträge des Erstbeschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weil es sich hiebei entweder um Angelegenheiten handle, die von der zur Austragung von Streitigkeiten bestimmten Schlichtungsstelle zu lösen seien, oder um solche Angelegenheiten, die von den Zivilgerichten zu beurteilen seien.
Da gemäß der Satzung der WG die jeweiligen Eigentümer der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Liegenschaften Mitglieder der WG seien, sei auch die Zweit-MP als Miteigentümerin der Liegenschaft L-T gemeinsam mit dem Dritt-MP Genossenschaftsmitglied.
Die Satzungen der WG sähen drei Möglichkeiten der Stimmermittlung vor, ohne dass erkennbar wäre, auf welche dieser Möglichkeiten sich die Genossenschaft bei ihrer Gründung geeinigt habe. Diese Frage sei bis etwa dem Jahr 2000 nie wirklich relevant gewesen, weil man hinsichtlich des Baues des Hochbehälters und des Austausches von Leitungen offensichtlich im Einvernehmen vorgegangen sei und sodann bis zum Jahr 1999 eine Mitgliederversammlung nicht stattgefunden habe. Den Berufungswerbern sei jedoch in ihrer Ansicht, dass weder die Personenzahl noch der Wasserverbrauch heranzuziehen sei, beizupflichten, weil die Anzahl der Auslässe in einem gewissen Zusammenhang mit dem Verbrauch stehe und den Mitgliedern L-T, bedingt durch den Kellereiwirtschaftsbetrieb, ein höherer Wasserverbrauch zuzurechnen sei als den Kleinlandwirten H und K. Dem Grundsatz der Satzungsautonomie und der Selbstverwaltung entsprechend könne die Genossenschaft jederzeit die Stimmgewichtung neu beschließen. Aus diesen Gründen seien von der Behörde nach sachverständiger Feststellung der Anzahl der Auslässe keine weiteren Ermittlungen zur Frage der Stimmengewichtung vorgenommen worden und sei nach dem festgestellten Verteilungsschlüssel zur Anzahl der Wasseranschlüsse mit 70 % zu 10 % zu 10 % zu 10 % die gesetzlich geforderte Stimmenmehrheit für eine Satzungsänderung bei der Genossenschaftsversammlung am 7. Dezember 2000 als erfüllt anzusehen.
Was das Berufungsvorbringen hinsichtlich der Auflösung der Genossenschaft anlange, so sei gemäß § 82 (offensichtlich gemeint: § 83) Abs. 1 WRG 1959 die Auflösung einer freiwilligen Genossenschaft auszusprechen, wenn entweder die Genossenschaftsversammlung mit der für Satzungen erforderlichen Mehrheit die Auflösung beschließe oder der Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten lasse. Keine besonderen Vorteile im Sinn dieser Gesetzesbestimmung seien im Sinne einer Prognosebeurteilung insbesondere dann zu erwarten, wenn der genossenschaftliche Zweck erfüllt sei oder sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so geändert hätten, dass der Bestand der Genossenschaft in wasserwirtschaftlicher Hinsicht nicht mehr zielführend sei. Dies treffe im vorliegenden Fall zu. Denn unbeschadet des Zustandekommens eines gültigen Genossenschaftsbeschlusses bei der Versammlung am 7. Dezember 2000 über die freiwillige Auflösung der Genossenschaft wäre die Auflösung der Genossenschaft jedenfalls auch nach § 83 Abs. 1 lit. b leg. cit. auszusprechen. Es sei unbestritten, dass die Gründung der Genossenschaft im Jahr 1988 mit dem Bau des Hochbehälters und dem Austausch der Leitungen zusammengefallen sei und nach Durchführung dieser Maßnahmen das genossenschaftliche Leben über viele Jahre kein Zeichen von sich gegeben habe, weil man den Gründungszweck, nämlich die Errichtung des Hochbehälters und den Austausch von Leitungen zur Verbesserung der Versorgungssituation, als erfüllt angesehen habe. Der Weiterbestand der Genossenschaft sei jedoch aus folgenden weiteren Gründen nicht mehr zielführend:
Gemäß § 74 Abs. 4 WRG trete durch die Bildung einer Wassergenossenschaft mangels anderweitiger Vereinbarung keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentum von Wasseranlagen ein. Da somit die Genossenschaftsbildung an der individuellen Zuordnung von Rechten nichts ändere, seien in der Folge der Genossenschaft durch gesonderte Rechtsakte die satzungsgemäß zu übertragenden Liegenschaften, Anlagen und Wasserrechte zu übertragen. Ein solcher Übertragungsakt habe laut Aktenlage im vorliegenden Fall nie stattgefunden und sei auch bei der Berufungsverhandlung nicht behauptet worden. Eigentümer der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage seien die jeweiligen Quellgrundstückseigentümer bzw. die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Leitungen verliefen. Hinsichtlich des Projektumfanges aus dem Jahr 1988 könnte die WG Eigentum an Bauwerken bzw. Anlagen, nicht jedoch an Grundstücken erworben haben. Hinsichtlich der Quelle 1 bestehe ein Sachherrschaftsrecht durch die Dienstbarkeit aus dem Jahr 1922 zu Gunsten der Liegenschaft EZ. 15 (L/T). Der Miteigentümer an der Quelle 2 und Mitdienstbarkeitsberechtigte an der Quelle 1 (der Dritt-MP) habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren am 25. Juli 2000 Einwendungen erhoben, dass er der WG kein Verfügungsrecht an seinem "Eigentumsrecht" einräumen werde, was jedoch die BH nicht weiter gewürdigt habe. Da es somit der WG an einer entscheidenden Voraussetzung für ein Tätigwerden zum Vorteil der Genossenschaft auf Grund der fehlenden Verfügungsgewalt über die Anlagen bzw. Quellen zur Wasserversorgung mangle, sei im Bestand der Genossenschaft kein wasserwirtschaftlicher Vorteil zu erblicken.
Es sei daher die Auflösung der Genossenschaft auszusprechen gewesen, wobei aus öffentlichen Interessen im Zusammenhang mit der Förderung des Hochbehälters keine Einwände bestünden.
Was die Frage der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage anlange, so liege im Hinblick darauf, dass hinsichtlich der Quelle 1 ein Verfügungsrecht zu Gunsten der Liegenschaft EZ. 15 und hinsichtlich der Quelle 2 keine Fassung auf Fremdgrund bestünden und die Versorgung der Liegenschaften B und K aus einer bestehenden Wasserversorgungsanlage, basierend auf einem Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahr 1941, beruhe, keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vor. Ferner seien die Forderungen der Mitglieder B und K auf Verbesserung, insbesondere der quantitativen Wasserversorgung, soweit nicht eine Befassung der Schlichtungsstelle zu erfolgen habe - "was im vorliegenden Fall mangels Verfügungsrecht über die Wasserversorgungsanlage und mangels Vorliegen wasserrechtlicher Verpflichtungen nicht zutrifft" - nicht vor den Verwaltungsbehörden, sondern den Zivilgerichten auszutragen. Im Hinblick auf das festgestellte Fehlen der Verfügungsgewalt der WG über die Anlagen der gegenständlichen Wasserversorgung und der Quellen würde mangels Zustimmung der Liegenschaftseigentümer überdies ein unüberwindliches fremdes Recht der Genossenschaft gegenüberstehen. Aus diesen Gründen sei die Rechtsauffassung der BH, dass die gegenständliche Wasserversorgungsanlage jedenfalls wasserrechtlich bewilligungspflichtig sei, als verfehlt anzusehen.
Was die Beauftragung der WG zur Vorlage eines Schutzgebietsprojektes anlange, so seien im erstinstanzlichen Verfahren keine ausreichenden Ermittlungen über die Erforderlichkeit eines Schutzgebietes durchgeführt worden. Die BH sei nicht darauf eingegangen, welche Nutzungen konkret im Einzugsbereich der Quellen, welche Überdeckungsverhältnisse und welche Gefährdungen für die Wasserversorgungsanlage bestünden. Der Auftrag zur Vorlage eines Schutzgebietsprojektes übersteige die Mitwirkungspflicht der Parteien. Abgesehen davon betreibe der Adressat des wasserpolizeilichen Auftrages keine Wasserversorgungsanlage und könne die Vorlage von Projekten nicht auf § 138 WRG 1959 gestützt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführer erklären, den Bescheid "betreffend die Wassergenossenschaft P, 1. Satzungsänderung,
2. Auflösung der Genossenschaft, 3. Auftrag zur Vorlage von Schutzgebietsunterlagen" zu bekämpfen, und in der sie die Beschwerdepunkte wie folgt bezeichnen:
"Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid dadurch in ihrem Recht auf die Versorgung ihrer Liegenschaften mit einwandfreiem Trink- und Nutzwasser, zu welchem Zwecke die Wassergenossenschaft (...( gegründet worden war, verletzt, dass
die Satzungsänderungen gemäß Beschluss der Wassergenossenschaft vom 7.12.2000 hinsichtlich der §§ 8 und 11 der Satzungen vom 3.6.1988 genehmigt wurden;
die Wassergenossenschaft gemäß § 83 Abs. 1 lit. a WRG aufgelöst wurde und gemäß dem Beschluss der WGN vom 7.12.2000 die von ihr ehemals errichteten Anlagen unentgeltlich und für immerwährende Zeiten den Eigentümern der Grundstücke, auf denen sich die Anlagen befinden, zur weiteren Nutzung auf Basis der Dienstbarkeitsverträge vom 1.4.1922 bzw. 12.2.1941 überlassen wurden;
der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 8.3.2001, (....( womit die WGN gemäß den §§ 34 und 138 WRG beauftragt worden war, einen fachlichen Schutzgebietsvorschlag für die Wasserversorgungsanlage der Genossenschaft der Wasserrechtsbehörde vorzulegen."
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auch die WG, die Zweit-MP und der Dritt-MP erstatteten eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass der angefochtene Bescheid laut der Anfechtungserklärung der Beschwerdeführer und ihrem Vorbringen zu den Beschwerdepunkten lediglich im Umfang der Spruchpunkte II. und III. bekämpft wird.
1. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin:
Gemäß § 3 der mit Bescheid der BH vom 17. Juni 1988 genehmigten Satzungen der WG sind Mitglieder der Genossenschaft die jeweiligen Eigentümer der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen oder in Hinkunft anzuschließenden Liegenschaften. Gemäß § 80 Abs. 1 erster Satz Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 wird, wer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt, Mitglied der Genossenschaft.
Die Beschwerde bringt vor, dass der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin auf Grund des Übergabsvertrages vom 1. Dezember 2000 je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ. 12, KG St., in S 13, geworden seien und als Rechtsnachfolger der ehemaligen Mitglieder der WG, des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin, nunmehr Genossenschaftsmitglieder seien. Aus dem mit der Beschwerde (als Beilage 2) vorgelegten Grundbuchsauszug vom 3. Oktober 2001 geht hervor, dass das Eigentumsrecht des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin ob der genannten Liegenschaft auf Grund des Übergabsvertrages vom 1. Dezember 2000 unter TZ 1749/2001, somit auf Grund eines im Jahr 2001 beim Grundbuchsgericht eingelangten Grundbuchsgesuches, einverleibt worden ist.
Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin waren somit bei Erhebung der vorliegenden Beschwerde nicht mehr Eigentümer der genannten Liegenschaft (vgl. hinsichtlich des Zeitpunktes des Eigentumsüberganges etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2004, 2003/07/0119, mwN), sodass sie auch nicht mehr Mitglieder der WG waren und im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) in Rechten verletzt sein konnten.
Die Beschwerde war daher, soweit diese vom Zweitbeschwerdeführer und von der Drittbeschwerdeführerin, erhoben wurde, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. zusammengesetzten Senat - mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
2. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin:
Soweit sich diese Beschwerdeführer, die dazu insoweit auch nichts in den Beschwerdegründen ausführen, gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wenden, ist nicht zu erkennen, inwieweit sie durch diesen bescheidmäßigen Abspruch in subjektiven Rechten verletzt sein können. Mit diesem Spruchpunkt wurde der Bescheid der BH vom 8. März 2001, mit dem der WG gemäß den §§ 34 und 138 WRG 1959 die Vorlage eines fachlichen Schutzgebietsvorschlages aufgetragen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.
Nach der hg. Rechtsprechung sind Schutzanordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 Gegenstand amtswegiger Ermittlungen und hat die Wasserrechtsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für Anordnungen im Sinn dieser Gesetzesbestimmung im öffentlichen Interesse von Amts wegen zu klären (vgl. etwa die in Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht (2000(, zu § 34 WRG E 39 ff zitierte Judikatur). Grundeigentümern im Schutzgebietsbereich kommt zwar das Recht zu, sowohl gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in ein Schutzgebiet als auch gegen die vorgesehenen Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung ihrer Grundstücke Einwendungen zu erheben (vgl. etwa die in Kaan/Braumüller, aaO, zu § 34 WRG E 53 ff zitierte hg. Judikatur). Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid wurde jedoch eine Einbeziehung von Grundstücken der Beschwerdeführer in ein Schutzgebiet im Sinn des § 34 Abs. 1 WRG 1959 nicht verfügt. Vielmehr wurde der genannte erstinstanzliche Bescheid vom 8. März 2001, der ausschließlich gegenüber der WG und nicht gegenüber den Beschwerdeführern erlassen worden war und lediglich den Auftrag zur Vorlage eines Schutzgebietsvorschlages zum Gegenstand hatte, ersatzlos behoben.
Der Erstbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin können somit durch den in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides getroffenen Abspruch nicht in wasserrechtlich geschützten Rechten betroffen sein, sodass ihnen in dieser Hinsicht keine Parteistellung und auch keine Beschwerdelegitimation zukommt.
Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wendet, ist Folgendes zu erwägen:
Im Auflösungsverfahren nach § 83 WRG 1959 haben sowohl die Genossenschaft selbst als auch ihre Mitglieder Parteistellung und ist ihnen gegenüber das Parteiengehör zu wahren. Die Auflösung der Genossenschaft wird mit der Rechtskraft des Auflösungsbescheides rechtswirksam (vgl. etwa Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 5 zu § 83 WRG und die dort zitierte Judikatur; ferner Oberleitner, WRG (2004(, Rz 1 zu § 83 WRG).
Im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung (§ 77 Abs. 5 WRG 1959) hat nur die Wassergenossenschaft selbst Parteistellung, weil der Rechtsakt der Genehmigung (oder Nichtgenehmigung) der Satzungen nur gegenüber der Wassergenossenschaft ergeht, die den Beschluss auf Satzungsänderung gefasst und ihn zur Genehmigung vorgelegt hat, und kann durch die erteilte Genehmigung der Satzungsänderung das einzelne Mitglied einer Wassergenossenschaft in wasserrechtlich geschützten Rechten grundsätzlich unmittelbar nicht betroffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, Zl. 2001/07/0173, mwN).
Eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Genossenschaftsmitgliedern oder zwischen einem Genossenschaftsmitglied und der Genossenschaft (eines aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfalles) ist nur dann gegeben, wenn das in der Satzung vorgesehene Schlichtungsverfahren nicht zur Beilegung des Streites geführt hat. Die Vornahme einer Schlichtung iS des § 85 Abs. 1 leg. cit. setzt voraus, dass die Satzung Bestimmungen gemäß § 77 Abs. 3 lit. i leg. cit. - wie im vorliegenden Beschwerdefall (vgl. § 22 der Satzungen der WG) - enthält. In diesem Fall kann die Entscheidung über die Gültigkeit eines Genossenschaftsbeschlusses von einem Genossenschaftsmitglied erst nach einem missglückten Schlichtungsspruch begehrt werden. Bei Ungültigkeit des Beschlusses würde auch der Bescheid über die Genehmigung dieses Beschlusses seine Rechtswirksamkeit verlieren (vgl. zum Ganzen etwa die in Oberleitner, aaO, in Rz 3 und 4 zu § 85 WRG zitierte Judikatur).
Im Hinblick darauf erweist sich die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin, soweit sie sich gegen die Genehmigung der Änderungen der §§ 8 und 11 der Satzungen der WG richtet (Spruchpunkt II.1 des angefochtenen Bescheides) als unzulässig, werden die Beschwerdeführer doch insoweit durch den angefochtenen Bescheid nicht in wasserrechtlich geschützten Rechten unmittelbar betroffen.
Die von den genannten Beschwerdeführern erhobene Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte II.1. und III. des angefochtenen Bescheides wenden, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. zusammengesetzten Senat - mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
In Ansehung des Spruchpunktes II.2. (Auflösung der WG) haben sie hingegen, wie oben bereits dargelegt, Parteistellung und ist ihre Beschwerde zulässig.
Die genannten Beschwerdeführer bringen hinsichtlich dieses Spruchpunktes vor, dass der diesem Ausspruch der belangten Behörde zu Grunde gelegte Beschluss der Genossenschaftsversammlung vom 7. Dezember 2000 rechtswidrig sei, weil die Stimmermittlung satzungswidrig erfolgt sei. So sei die Ermittlung der Stimmberechtigung immer gemäß § 6 lit. c der Satzungen erfolgt, indem jedem Mitglied der WG eine Stimme zuerkannt worden sei, und sei in der Genossenschaftsversammlung vom 7. Dezember 2000 die Stimmberechtigung erstmals auf andere Weise, nämlich nach der Zahl der Wasserauslässe, die überdies unrichtig festgestellt worden sei, ermittelt worden. Da nach der bisherigen Stimmermittlung auf jedes Mitglied eine Stimme entfalle, sei die nach § 9 der Satzungen erforderliche Zweidrittelmehrheit für einen gültigen Auflösungsbeschluss nicht erreicht worden.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Gemäß § 83 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist die Auflösung einer freiwilligen Genossenschaft oder einer Genossenschaft mit Beitrittszwang von der Wasserrechtsbehörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen, wenn die Genossenschaftsversammlung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit (§ 77 Abs. 5 leg. cit.) die Auflösung beschließt. Nach § 77 Abs. 5 leg. cit. bedürfen Änderungen der Satzungen nach Abs. 3 lit. g - dabei handelt es sich um jene Angelegenheiten einschließlich Änderungen der Satzung, hinsichtlich derer eine Beschlussfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann - oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (§ 78) wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder, wobei die genannten Änderungen erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam werden.
Im vorliegenden Fall sieht § 6 der Satzungen der WG alternativ drei (gleichrangige) Möglichkeiten der Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen vor, die jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können.
§ 77 Abs. 3 lit. b WRG 1959 bestimmt, dass die Satzungen einer Wassergenossenschaft (u.a.) die Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen zu enthalten haben. Dem Gesetzgeber kann nun nicht zugesonnen werden, er hätte es bei dieser Regelung für ausreichend gehalten, in einer Satzung - wie im vorliegenden Fall - lediglich mehrere, gegebenenfalls zu unterschiedlichen Ergebnissen führende Stimmermittlungsmöglichkeiten vorzusehen und es den Genossenschaftsorganen zu überlassen, nach Belieben von einer dieser Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Dies erhellt schon aus der Überlegung, dass eine Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung über eine Festlegung auf eine dieser satzungsmäßig vorgesehenen Stimmrechtsermittlungsmöglichkeiten vor dem Problem stünde, nach welchen Kriterien die Stimmenmehrheit für einen solchen Beschluss zu ermitteln wäre.
Im vorli