RS OGH 1998/12/18 6Ob79/98f, 8Ob16/00m, 5Ob270/03x, 6Ob95/04w, 5Ob281/08x, 1Ob217/10h, 4Ob111/12w, 3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1998
beobachten
merken

Norm

EO §150
ABGB §480
ABGB §1500

Rechtssatz

Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz. Dies gilt auch für den Ersteher einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren, der die nicht verbücherte Servitut dann gegen sich gelten lassen muss, wenn ihr ein nach ihrer Entstehung zu beurteilender Vorrang im Sinne des § 150 EO zugekommen wäre. Bei einer durch Teilung einer Liegenschaft entstehender Grunddienstbarkeit richtet sich ihr Rang nach der bücherlich durchgeführten Teilung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 79/98f
    Entscheidungstext OGH 18.12.1998 6 Ob 79/98f
    Veröff: SZ 71/214
  • 8 Ob 16/00m
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 16/00m
    nur: Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz. Dies gilt auch für den Ersteher einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren, der die nicht verbücherte Servitut dann gegen sich gelten lassen muss, wenn ihr ein nach ihrer Entstehung zu beurteilender Vorrang im Sinne des § 150 EO zugekommen wäre. (T1)
  • 5 Ob 270/03x
    Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 270/03x
    Vgl aber; nur: Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz. (T2)
    Beisatz: Die Offenkundigkeit einer Dienstbarkeit durchbricht nur dann den Eintragungsgrundsatz, wenn der Berechtigte über einen Erwerbstitel verfügt oder das Recht ersessen hat. (T3)
  • 6 Ob 95/04w
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 95/04w
    Vgl auch; Beisatz: Der Ersteher einer zwangsversteigerten Liegenschaft hat offenkundige, aber nicht verbücherte und in den Versteigerungsbedingungen nicht angeführte Dienstbarkeiten nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt - vollendete Ersitzung oder Schaffung der Offenkundigkeit, nicht hingegen auch wegen § 480 ABGB durch Vertrag - geschaffenen Ranges ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T4)
  • 5 Ob 281/08x
    Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 281/08x
    Vgl; Beisatz: Im Fall der Zwangsversteigerung einer dienenden Liegenschaft ist der Rang der nicht verbücherten Dienstbarkeit ein hinzutretendes selbständiges Erfordernis für deren (Weiter-)Bestand. (T5)
    Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende, nicht verbücherte Servitut stützt, weil dem Erwerber Schlechtgläubigkeit anzulasten ist, trifft die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen. (T6)
    Bem: Hier: Schlechtgläubigkeit der Ersteherin beim Erwerb des Miteigentumsanteils (Wohnungseigentumsanteils) im Zwangsversteigerungsverfahren. (T7)
  • 1 Ob 217/10h
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 217/10h
    Auch; nur: Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz. Bei einer durch Teilung einer Liegenschaft entstehender Grunddienstbarkeit richtet sich ihr Rang nach der bücherlich durchgeführten Teilung. (T8)
  • 4 Ob 111/12w
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 111/12w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
  • 3 Ob 97/12d
    Entscheidungstext OGH 11.07.2012 3 Ob 97/12d
    Vgl auch
  • 3 Ob 172/13k
    Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 172/13k
    nur T2
  • 7 Ob 175/13f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 175/13f
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 232/13s
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 232/13s
    Vgl auch; nur T2
  • 2 Ob 108/13s
    Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 108/13s
    Vgl; Beisatz: Bei Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums erst durch die Versteigerung ist ein vorrangiger Rechtserwerb keinesfalls möglich. Die behauptete offenkundige Dienstbarkeit hätte daher nur in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen. (T9)
  • 7 Ob 186/15a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 186/15a
    Auch; nur T2
  • 5 Ob 48/19y
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 48/19y
    Vgl; Beis wie T4
  • 1 Ob 24/22v
    Entscheidungstext OGH 21.02.2022 1 Ob 24/22v
    Vgl aber; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111211

Im RIS seit

17.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten