TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/23 2001/21/0182

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §1;
FrG 1997 §41 Abs2;
FrG 1997 §88 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 30. April 2001, Zl. III - 1454-1095/2000, betreffend Abschiebungsaufschub und Wiedereinreisebewilligung,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die gegen die Verweigerung eines Abschiebungsaufschubes gerichtete Beschwerde wird in diesem Umfang als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines niederländischen Staatsangehörigen, vom 12. April 2001 auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes ab (Spruchpunkt I) und gab dem Eventualantrag auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung nicht Folge (Spruchpunkt II).

Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf das gegen den Beschwerdeführer im Instanzenzug mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 6. Dezember 2000 rechtskräftig erlassene fünfjährige Aufenthaltsverbot. Dieses Aufenthaltsverbot sei durchsetzbar. In seinem Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes habe der Beschwerdeführer keine Gründe geltend gemacht, die einer Abschiebung in sein Heimatland entgegenstünden. Auch würden keine Gründe geltend gemacht, dass er dort Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es lägen somit keine Gründe im Sinn der §§ 56 und 57 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, vor.

Eine Wiedereinreisebewilligung sei dem Beschwerdeführer nicht zu erteilen, weil bereits der Gesetzestext unmissverständlich zum Ausdruck bringe, dass eine solche im Inland nicht erteilt werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

I. Zum Abschiebungsaufschub:

Der mit Telefax eingebrachte Antrag auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes langte nach dem Inhalt der Verwaltungsakten am 13. April 2001 bei der belangten Behörde ein.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Fremder die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes längstmöglich für den Zeitraum eines Jahres, gerechnet ab Einlangen des Antrages bei der Behörde, erreichen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. September 2001, Zl. 2001/21/0006). Da vorliegend dieser Zeitraum bereits verstrichen ist, sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch eine Aufhebung des angefochtenen Spruchpunktes I nicht ändern würde und der Gerichtshof zu einer bloß abstrakten Überprüfung des angefochtenen Bescheides nicht berufen ist, liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht (mehr) vor, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen war.

Im Blick auf § 58 Abs. 2 VwGG ist auszuführen:

Gemäß § 56 Abs. 2 FrG ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben, wenn sie unzulässig ist (§ 57) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Abschiebung weder tatsächlich unmöglich wäre noch ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung im Sinn des § 57 FrG droht. Er meint, dass aus der Unzulässigkeit des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinn des § 56 Abs. 2 FrG abzuleiten sei.

Diese Ansicht trifft nicht zu, zumal bereits das Aufenthaltsverbot die in Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG angesprochene Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet darstellt. Ob die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer im Blick auf die genannte Richtlinie gemeinschaftsrechtlich zulässig war, ist in dem mit Beschluss vom 27. Jänner 2004, Zl. 2001/21/0019, ausgesetzten Verfahren zu klären.

Der Beschwerde wäre somit in diesem Umfang im Fall einer materiellen Erledigung der Erfolg zu versagen gewesen.

II. Zur Nichterteilung einer Wiedereinreisebewilligung:

Unbestritten hielt sich der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Inland auf. Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits im hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, Zl. 2001/21/0117, aus, dass ein im Inland gestellter Antrag auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung unzulässig ist. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Aus diesen Erwägungen wurde der Beschwerdeführer durch die Verweigerung einer Wiedereinreisebewilligung nicht in Rechten verletzt. Diesbezüglich war die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 23. September 2004

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001210182.X00

Im RIS seit

12.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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