Norm
MRG idF 3.WÄG §16 Abs5Rechtssatz
Für Wohnungen der Ausstattungskategorie D, die im Zeitpunkt der Vermietung in brauchbarem Zustand sind, darf ein Hauptmietzins bis zu einem Betrag von S 14,80 je mý der Nutzfläche und Monat vereinbart werden, womit allerdings die für den Vermieter möglicherweise nachteilige Rechtsfolge des § 18 Abs 5 MRG, nämlich der Ausschluß einer Mietzinserhöhung nach den §§ 18 ff MRG für diese Wohnung verbunden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111285Dokumentnummer
JJR_19981222_OGH0002_0050OB00322_98H0000_001