Norm
ABGB §1175 DRechtssatz
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht Angelegenheit eines einzelnen Gesellschafters, sondern fällt in den Kompetenzbereich der gemeinsamen Vertretung aller Gesellschafter oder bedarf einer sonstigen einvernehmlichen Handlung der Gesellschafter beziehungsweise ist bei Vollmachtsüberschreitung durch einen Gesellschafter eine nachträgliche Genehmigung der übrigen erforderlich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
DienstverhältnissesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111399Dokumentnummer
JJR_19981223_OGH0002_009OBA00257_98D0000_001