RS OGH 1998/12/23 7Ob346/98b, 7Ob307/99v, 7Ob310/00i, 7Ob306/00a, 7Ob49/19k, 7Ob192/21t, 7Ob9/22g

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Veröffentlicht am 23.12.1998
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Norm

VersVG §57

Rechtssatz

Der Versicherungsnehmer hat bei Vorliegen einer Taxvereinbarung nicht die Höhe des tatsächlichen Schadens darzutun; es ist vielmehr von der Richtigkeit der vereinbarten Taxe auszugehen. Wegen des damit verbundenen Vorteils nimmt der Gesetzgeber sogar eine gewisse Bereicherung des Versicherungsnehmers in Kauf. Diese Durchbrechung des Bereicherungsverbots begegnet allerdings insofern einer Schranke, als sich der Versicherer darauf berufen kann, dass zur Zeit des Versicherungsfalls die Taxe den Ersatzwert erheblich übersteigt; insoweit trifft die Beweislast den Versicherer.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 346/98b
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 7 Ob 346/98b
  • 7 Ob 307/99v
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 7 Ob 307/99v
  • 7 Ob 310/00i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 310/00i
    Beisatz: Eine erhebliche Abweichung liegt vor, wenn die Taxe den Ersatzwert um mehr als 10 % übersteigt. (T1)
  • 7 Ob 306/00a
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 306/00a
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 49/19k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2019 7 Ob 49/19k
    Beisatz: Tritt in der Betriebsunterbrechungsversicherung ein Teilschaden dadurch ein, dass bei bloß teilweiser Betriebsunterbrechung der Deckungsbeitrag nur teilweise nicht erwirtschaftet werden konnte, ist nicht die über dem Teilschaden liegende Taxe zu ersetzen, sondern nur der tatsächlich nicht erwirtschaftete Deckungsbeitrag. (T2)
  • 7 Ob 192/21t
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 192/21t
  • 7 Ob 9/22g
    Entscheidungstext OGH 16.02.2022 7 Ob 9/22g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111473

Im RIS seit

22.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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