Norm
AVRAG §1Rechtssatz
Der EuGH und die neue RL 98/50/EG des Rates vom 29.6.1998 verneinen einen Betriebsübergang nur dann, wenn die Übertragung von Verwaltungsaufgaben im Zuge einer strukturellen Neuordnung der öffentlichen Verwaltung oder von einer Behörde auf eine andere erfolgt. Daher fallen Betriebsübergänge zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts in den Anwendungsbereich des AVRAG (hier:
Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111393Dokumentnummer
JJR_19981223_OGH0002_009OBA00153_98K0000_001