Norm
AngG §36 IRechtssatz
Die vereinbarte Beschränkung der Freizügigkeit des Dienstnehmers ist unter Bedachtnahme auf die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und in diesem Zusammenhang für den Dienstnehmer überblickbaren Umstände zu untersuchen. Hier: Nachträgliche Änderungen des Tätigkeitsbereiches sind zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111388Dokumentnummer
JJR_19981223_OGH0002_009OBA00209_98W0000_002