RS OGH 1998/12/23 9ObA209/98w, 8ObA21/04b, 8ObA12/19a, 8ObA62/19d

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Veröffentlicht am 23.12.1998
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Norm

ABGB §914 IIIj
AngG §36 I

Rechtssatz

Konkurrenzklauseln sind mangels besonderer Interpretationsregeln nach den Bestimmungen der §§ 914 f ABGB auszulegen. Dabei ist zu beachten, dass bei Fehlen einer bezahlten Karenz als Gegenleistung grundsätzlich ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, so dass dann die für den Arbeitnehmer günstigere Interpretation unabhängig davon zu wählen ist, ob sich der Arbeitgeber undeutlicher Formulierungen bedient hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Beschränkung, Auslegung, Beschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111387

Im RIS seit

22.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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