RS OGH 1998/12/23 9ObA285/98x

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Veröffentlicht am 23.12.1998
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Norm

ArbVG §105 Abs5

Rechtssatz

Bei den Anfechtungsgründen wegen eines verpönten Motivs handelt es sich um Schutzbestimmungen zugunsten des Arbeitnehmers und gegen die Auswirkung ungerechtfertigten Druckes durch den Arbeitgeber. Der Schutz ist schon dann gerechtfertigt, wenn die Erfüllung der entsprechenden Tatbestände nach den konkreten Umständen des Einzelfalles glaubwürdig ist. Ein strenger Nachweis in einer jeden Zweifel ausschließenden Form ist vom Gesetz nicht gefordert.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstgeber, Dienstnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111273

Dokumentnummer

JJR_19981223_OGH0002_009OBA00285_98X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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