Norm
ZPO §219 Abs2Rechtssatz
Prozessakten unterliegen gemäß § 219 Abs 1 ZPO - nach Maßgabe der darin näher bestimmten Ausnahmen - der Parteienöffentlichkeit. Mit Zustimmung beider Parteien können nach dem ersten Satz des § 219 Abs 2 ZPO auch Dritte Einsicht in Prozessakten nehmen. Mangels einer solchen Zustimmung kann nach dem zweiten Satz des § 219 Abs 2 ZPO einem Dritten eine Einsichtnahme in einen Prozessakt gestattet werden, insoweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Das damit gemeinte rechtliche Interesse muss ein in der Rechtsordnung begründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über ein bloßes Informationsbedürfnis oder über ein bloß wirtschaftliches Interesse hinausreicht (NZ 1996, 209; Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 219 m.w.N.). Ein in § 219 Abs 2 ZPO gefordertes rechtliches Interesse liegt sohin nur vor, wenn die Einsichtnahme in den Prozessakt Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse des Dritten hat. Die Kenntnis des Akteninhaltes muss sich auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Dritten günstig auswirken; ein bloß wirtschaftliches Interesse reicht hingegen nicht aus (Fasching II, 1010; 8 Ob 511/93; NZ 1996, 209).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1999:RI0000078Im RIS seit
11.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010