Norm
ASVG §116 Abs1 Z2Rechtssatz
Es besteht kein Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, wenn die Mutter bloß zur Zeit der Entbindung, nicht aber zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles nach § 120 Abs 1 Z 3 ASVG versichert war. Der Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft ist mit acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung festgelegt. Sämtliche Leistungen daraus stehen nur zu, wenn zu diesem Zeitpunkt ein aufrechtes Versicherungsverhältnis besetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111539Dokumentnummer
JJR_19990112_OGH0002_010OBS00312_98Z0000_001