Norm
ASGG §38Rechtssatz
Soweit in der Drittschuldnerklage die überwiesene Gehaltsforderung des Verpflichteten geltend gemacht wird, sind die Arbeitsgerichte zuständig. Nur der Schadenersatzanspruch nach § 301 Abs.3 EO gehört vor die allgemeinen Zivilgerichte. Die Überweisungsbestimmung des § 38 Abs.2 ASGG ist immer dann anzuwenden, wenn ein zur Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit berufenes Gericht (etwa auch ein Bezirksgericht) in einer Arbeits- oder Sozialrechtssache angerufen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:1999:RSP0000022Dokumentnummer
JJR_19990114_LG00199_03600R00001_99M0000_001