Norm
JN §44 Abs1Rechtssatz
Über einen Antrag gemäß § 111 JN hat in erster Instanz das Erstgericht zu entscheiden. Wird ein Antrag auf Zuständigkeitsübertragung an das Rekursgericht gerichtet, so hat die funktionelle Unzuständigkeit des angerufenen Rekursgerichts aber nicht die Zurückweisung des Antrages zur Folge, sondern gemäß dem im Außerstreitverfahren heranzuziehenden § 44 Abs 1 JN die Überweisung an das funktionell zuständige Erstgericht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111709Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008