RS OGH 1999/1/14 2Ob338/98i, 2Ob109/03y, 3Ob91/06p, 1Ob139/06g, 3Ob40/08s, 2Ob99/14v, 2Ob181/20m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1999
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Norm

ABGB §1295 IId1
ABGB §1295 IId2

Rechtssatz

Bei gemeinsamer Sportausübung außerhalb eines Wettkampfs kommt der wechselseitigen Rücksichtnahme ein höherer Stellenwert zu als während des eigentlichen Wettkampfs. Unabhängig davon, ob eine Trainingsfahrt (hier: eines Radclubs) - also eine Fahrt im Rahmen eines systematisch geplanten, pädagogisch fundierten und methodisch zielgerichteten Handlungsverlauf zur Steigerung und Optimierung sportlicher Leistungen - oder eine bloße "Vergnügungsfahrt" vorlag, bleibt für die Beurteilung der Frage, inwieweit ein Handeln auf eigene Gefahr vorliegt, der "Trainingskonsens", also der Konsens der Gruppe, wie er sich bei dem nebeneinander ausgeübten Sport niederschlägt, maßgebend.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 338/98i
    Entscheidungstext OGH 14.01.1999 2 Ob 338/98i
    Veröff: SZ 72/2
  • 2 Ob 109/03y
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 2 Ob 109/03y
    Auch; Beisatz: Hier: Verletzung einer 13-Jährigen beim Judotraining durch 39-jährigen Trainingspartner; Haftung bejaht. (T1)
  • 3 Ob 91/06p
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 91/06p
    nur: Bei gemeinsamer Sportausübung außerhalb eines Wettkampfs kommt der wechselseitigen Rücksichtnahme ein höherer Stellenwert zu als während des eigentlichen Wettkampfs. (T2); Beisatz: Bei bloß gemeinsamer Sportausübung oder „paralleler Sportausübung" beruht die Gefährdung darauf, dass die Sportausübenden gleichzeitig auf beschränktem Raum eine bestimmte Sportart ausüben. Hier sind die Teilnehmer zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Sorgfaltseinhaltung verpflichtet. (T3); Beisatz: Hier: Volleyballspiel-Verletzung durch Spieler der eigenen Mannschaft. (T4)
  • 1 Ob 139/06g
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 1 Ob 139/06g
    Vgl auch; Beisatz: Die Frage, unter welchen Umständen und in welchem Umfang bei gemeinsamer Sportausübung sonst bestehende Gebote bzw Verbote stillschweigend einvernehmlich außer Kraft gesetzt werden und damit von den Beteiligten eine das übliche Ausmaß übersteigende Gefährdung in Kauf genommen wird, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass sich insoweit eine erhebliche Rechtsfrage regelmäßig nicht stellt. (T5); Beisatz: Hier: Rodeln - Fahren auf Sicht. (T6)
  • 3 Ob 40/08s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 40/08s
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Haftungsbegründender atypischer Sorgfaltsverstoß bejaht. (T7); Bem: Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 91/06p. (T8)
  • 2 Ob 99/14v
    Entscheidungstext OGH 27.08.2014 2 Ob 99/14v
    Vgl; Beisatz: Hier aber („Windschattenfahren“ zweier Radfahrer; Kollision nach Notbremsung wegen Fußgängerin): Ein solcher „Trainingskonsens“ wäre im Verhältnis zu dritten Verkehrsteilnehmern, so auch zur Beklagten, jedenfalls bedeutungslos. (T9)
  • 2 Ob 181/20m
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 2 Ob 181/20m
    Beisatz: Hier: Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot beim Überholen auf einer Motocross-Strecke. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111575

Im RIS seit

13.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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