RS OGH 1999/1/14 2Ob357/98h, 9ObA7/00w, 10Ob73/01k, 7Ob104/01x, 5Ob131/01b, 10Ob127/00z, 3Ob248/02w,

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Veröffentlicht am 14.01.1999
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Norm

ZPO §502 Abs1 HI2
ZPO §528 Abs1 A
ZPO §530 Abs2 H

Rechtssatz

Ob der Wiederaufnahmskläger die nach § 530 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 1297 ABGB zumutbare Sorgfalt angewendet hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Einer Entscheidung darüber kommt grundsätzlich keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111578

Im RIS seit

13.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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