RS OGH 1999/1/14 2Ob342/98b, 1Ob155/10s, 2Ob52/19i, 2Ob126/19x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1999
beobachten
merken

Norm

AußStrG §179 Abs1
AußStrG 2005 §183 Abs1

Rechtssatz

Wenn nach dem Inhalt des Verlassenschaftsaktes zum Nachlass gehöriges Vermögen vorhanden ist, dann kann dieses nicht im Sinne des § 179 Abs 1 AußStrG nachträglich hervorkommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111497

Im RIS seit

13.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten