Norm
AußStrG §179 Abs1Rechtssatz
Wenn nach dem Inhalt des Verlassenschaftsaktes zum Nachlass gehöriges Vermögen vorhanden ist, dann kann dieses nicht im Sinne des § 179 Abs 1 AußStrG nachträglich hervorkommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111497Im RIS seit
13.02.1999Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021