Norm
StPO §41 Abs1Rechtssatz
§ 41 Abs 1 Z 4 erster Fall StPO ordnet notwendige Verteidigung zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, nicht aber für die (gesamte) Dauer der hiezu offenstehenden Frist an. Kündigt der gewählte Verteidiger nach Urteilszustellung und vor Fristablauf die Vollmacht, besteht daher keine aus § 41 Abs 3 StPO abzuleitende Pflicht, den Angeklagten aufzufordern, einen Verteidiger zu wählen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu beantragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111613Dokumentnummer
JJR_19990118_OGH0002_0110OS00147_9800000_002