RS OGH 1999/1/19 1Ob260/98m, 2Ob29/06p

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Veröffentlicht am 19.01.1999
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Norm

ZPO §226 IIA3

Rechtssatz

Das über Rechtsgestaltungsklagen ergehende Urteil hat konstitutive Wirkung, weil es eine neue Rechtslage schafft. Ein Rechtsgestaltungsbegehren ist nur dann notwendig und zulässig, wenn der Gegner zu keiner Leistung verpflichtet werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111408

Dokumentnummer

JJR_19990119_OGH0002_0010OB00260_98M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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