Norm
ZPO §226 IIA3Rechtssatz
Das über Rechtsgestaltungsklagen ergehende Urteil hat konstitutive Wirkung, weil es eine neue Rechtslage schafft. Ein Rechtsgestaltungsbegehren ist nur dann notwendig und zulässig, wenn der Gegner zu keiner Leistung verpflichtet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111408Dokumentnummer
JJR_19990119_OGH0002_0010OB00260_98M0000_002