Norm
ZPO §35 Abs1Rechtssatz
Ab rechtswirksamer Zustellung des Bestellungsbescheids kann ein bestellter Verfahrenshelfer nur mehr als solcher und - solange die Verfahrenshilfe aufrecht ist - nicht auch als frei gewählter Parteienvertreter einschreiten, ein allfälliges Vollmachtsverhältnis erlischst mit diesem Zeitpunkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111561Dokumentnummer
JJR_19990119_OGH0002_0010OB00354_98K0000_001