Norm
ZPO §354Rechtssatz
Diese Frist für die Abfassung einer Entscheidung, der gewöhnlich ein mehr oder weniger umfangreiches Beweisverfahren vorausgegangen ist, kann auf den im Durchschnitt einzuräumenden Zeitbedarf für die schriftliche Abfassung und Abgabe eines Gutachtens nach Beendigung der Befundaufnahme übertragen werden, weil die Anforderungen an die Abfassung eines Urteils unter Erörterung der Beweisergebnisse jenen der Gutachtenserstattung unter Verarbeitung des erhobenen Befunds vergleichbar sind. Dem Sachverständigen ist nach dem Untersuchungstermin zumindest ein Zeitraum von vier Wochen für die Erarbeitung, Abfassung, Korrektur und Abgabe von Befund und Gutachten zuzugestehen, soweit nicht aus besonderen Gründen eine kürzere Frist möglich oder geboten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111566Im RIS seit
18.02.1999Zuletzt aktualisiert am
01.03.2016