Norm
ABGB §480Rechtssatz
Ein Dienstbarkeitsvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten im Sinne des § 863 ABGB zustandekommen. Ein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrags kommt nicht schon durch die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs des dienenden Guts, sondern erst dann zustande, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente den Schluss erlauben, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille der (jeweils) Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Konkludenter Abschluss eines VertragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111562Im RIS seit
18.02.1999Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022