Norm
ABS Art2Rechtssatz
Die Gefahrenerhöhung erfordert begrifflich die Herbeiführung eines Zustandes, während Art 3 ABS ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen verlangt. Der Tatbestand ist insofern ein anderer, als Art 2 ABS die bereits vollendete Herbeiführung der Gefahrenerhöhung selbst voraussetzt, deren vorbeugender Verhinderung die Obliegenheit nach Art 3 ABS, wozu auch Punkt 5.1.5 der Zusatzbedingung F 601 zählt, nur dienen soll. Die Entwicklung der Gefahr befindet sich bei der bloßen Verletzung der Sicherheitsvorschriften gleichsam noch in einem früheren, weniger gefährlichen Stadium als im Fall des Art 2 ABS nach vollendeter Gefahrenerhöhung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111480Dokumentnummer
JJR_19990119_OGH0002_0070OB00210_98B0000_003