RS OGH 1999/1/19 7Ob210/98b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1999
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Norm

ABS Art2
ABS Art3
VersVG §35
Zusatzklausel F 601 Pkt5.1.5

Rechtssatz

Die Gefahrenerhöhung erfordert begrifflich die Herbeiführung eines Zustandes, während Art 3 ABS ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen verlangt. Der Tatbestand ist insofern ein anderer, als Art 2 ABS die bereits vollendete Herbeiführung der Gefahrenerhöhung selbst voraussetzt, deren vorbeugender Verhinderung die Obliegenheit nach Art 3 ABS, wozu auch Punkt 5.1.5 der Zusatzbedingung F 601 zählt, nur dienen soll. Die Entwicklung der Gefahr befindet sich bei der bloßen Verletzung der Sicherheitsvorschriften gleichsam noch in einem früheren, weniger gefährlichen Stadium als im Fall des Art 2 ABS nach vollendeter Gefahrenerhöhung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111480

Dokumentnummer

JJR_19990119_OGH0002_0070OB00210_98B0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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