Norm
ZPO §112Rechtssatz
Es besteht kein rechtliches Hindernis für die direkte Zustellung der Gleichschrift eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO zwischen Rechtsanwälten gemäß § 112 ZPO. Es handelt sich beim Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO - anders als etwa bei Klagen und Rechtsmitteln - um keinen Schriftsatz, der dem Empfänger eigenhändig zuzustellen ist oder durch dessen Zustellung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird. Die gefährdete Partei, die diesen Weg der Zustellung wählt, bringt sich allerdings in jenen Fällen, in denen vom Gericht ohne Anhörung des Antragsgegners entschieden werden kann, um die Möglichkeit, dass der Antragsgegner erst durch den zuzustellenden Beschluss des Gerichtes vom Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Kenntnis erlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111433Im RIS seit
19.02.1999Zuletzt aktualisiert am
03.02.2014