RS OGH 1999/1/20 9Ob361/98y, 7Ob143/13z

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Veröffentlicht am 20.01.1999
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Norm

ZPO §112

Rechtssatz

Es besteht kein rechtliches Hindernis für die direkte Zustellung der Gleichschrift eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO zwischen Rechtsanwälten gemäß § 112 ZPO. Es handelt sich beim Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO - anders als etwa bei Klagen und Rechtsmitteln - um keinen Schriftsatz, der dem Empfänger eigenhändig zuzustellen ist oder durch dessen Zustellung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird. Die gefährdete Partei, die diesen Weg der Zustellung wählt, bringt sich allerdings in jenen Fällen, in denen vom Gericht ohne Anhörung des Antragsgegners entschieden werden kann, um die Möglichkeit, dass der Antragsgegner erst durch den zuzustellenden Beschluss des Gerichtes vom Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Kenntnis erlangt.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 361/98y
    Entscheidungstext OGH 20.01.1999 9 Ob 361/98y
  • 7 Ob 143/13z
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 143/13z
    Vgl auch; Beisatz: Eine Zustellung nach § 112 ZPO ist nicht bei Schriftsätzen vorgesehen, die eine Notfrist in Gang setzen und auch nicht bei Klagen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111433

Im RIS seit

19.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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