Norm
ABGB §1328Rechtssatz
Der durch sexuelle Belästigung verursachte immaterielle Schaden ist im Wege einer Globalbemessung für die durch die (fortgesetzte) Belästigung geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit - und nicht für jede einzelne Belästigungshandlung gesondert - nach den auch sonst im Schadenersatzrecht angewandten Grundsätzen auszumessen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111431Im RIS seit
20.02.1999Zuletzt aktualisiert am
02.03.2017