RS OGH 1999/1/26 5Ob341/98b, 5Ob34/99g, 5Ob108/99i

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Veröffentlicht am 26.01.1999
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Norm

MRG §2 Abs3

Rechtssatz

Ein unzulässiges Umgehungsgeschäft trotz Vermietung zum Zweck der Sanierung (die der Hauseigentümer nicht selbst finanzieren kann) ist dann anzunehmen, wenn ein deutlicher Rückfluß des eingehobenen Untermietzinses an den Hauseigentümer dergestalt erfolgt, daß der Hauseigentümer mehr als den für das konkrete Objekt zulässigen Hauptmietzins lukriert (etwa bei einer Substandardwohnung mehr als den Kategorie-D-Zins) oder als Hauptmieter eine vom Hauseigentümer beherrschte "Vermietungs-GesmbH" eingeschaltet wird, weil sich daraus wiederum eine die Umgehungsabsicht indizierende verdächtige Situation ergibt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 341/98b
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 5 Ob 341/98b
  • 5 Ob 34/99g
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 5 Ob 34/99g
  • 5 Ob 108/99i
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 108/99i
    Beisatz: Konstruktion, die durch eine vollständige Verflechtung zwischen dem Hauseigentümer und der Hauptmietverträge abschließenden Fruchtgenussberechtigten gekennzeichnet ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111421

Dokumentnummer

JJR_19990126_OGH0002_0050OB00341_98B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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