RS OGH 1999/1/26 4Ob309/98i, 4Ob68/00d, 4Ob81/01t, 4Ob221/03h, 4Ob159/10a

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Veröffentlicht am 26.01.1999
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Norm

UWG §1 C5a

Rechtssatz

Ein Handeln eines selbständigen Unternehmers im (entgeltlichen) Auftrag eines anderen schließt seine wettbewerbsrechtliche Haftung als Gehilfe für Handlungen des auftraggebenden Störers grundsätzlich noch nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111524

Im RIS seit

25.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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