Norm
UWG §1 C5aRechtssatz
Ein Handeln eines selbständigen Unternehmers im (entgeltlichen) Auftrag eines anderen schließt seine wettbewerbsrechtliche Haftung als Gehilfe für Handlungen des auftraggebenden Störers grundsätzlich noch nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111524Im RIS seit
25.02.1999Zuletzt aktualisiert am
18.11.2010