Norm
GBG §20 litaRechtssatz
Bei den in § 20 lit a GBG erwähnten Verfügungsbeschränkungen Buchberechtigter, die jedermann kennen soll, geht es grundsätzlich um persönliche, mit den Eigenschaften des Buchberechtigten zusammenhängende Fähigkeiten, nicht aber um rechtsgeschäftliche Willensbindungen. In derartigen Fällen bedürfen grundbücherliche Anmerkungen einer besonderen gesetzlichen Zulassung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111416Im RIS seit
25.02.1999Zuletzt aktualisiert am
19.07.2021