RS OGH 1999/1/26 5Ob9/99f, 5Ob119/17m

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Veröffentlicht am 26.01.1999
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Norm

GBG §20 lita

Rechtssatz

Bei den in § 20 lit a GBG erwähnten Verfügungsbeschränkungen Buchberechtigter, die jedermann kennen soll, geht es grundsätzlich um persönliche, mit den Eigenschaften des Buchberechtigten zusammenhängende Fähigkeiten, nicht aber um rechtsgeschäftliche Willensbindungen. In derartigen Fällen bedürfen grundbücherliche Anmerkungen einer besonderen gesetzlichen Zulassung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111416

Im RIS seit

25.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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