RS OGH 1999/1/26 5Ob3/99y, 10Ob33/00a, 5Ob130/00d, 2Ob193/01y, 4Ob200/17s, 9Ob7/18x, 4Ob233/18w, 5Ob

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Veröffentlicht am 26.01.1999
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Norm

ABGB §7
ABGB §364a

Rechtssatz

Es ist daher in den Fällen fehlender behördlicher Genehmigung eine Regelungslücke anzunehmen, die durch analoge Heranziehung der im § 364a ABGB (auch) enthaltenen Gefährdungshaftung geschlossen werden kann, wenn ein Immissionsschaden auftritt und einerseits der geschädigte Nachbar der Schadensgefahr ausgeliefert war und andererseits für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkuliertes Risiko darstellt, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist. Die betriebstypischen Gefahren müssen hier allerdings nach Art oder Ausmaß nicht jenen entsprechen, die anderen Gefähdungshaftungsgesetzen zugrundeliegen. (Hier: Durch die vom Nachbarn zu seinem Nutzen in Auftrag gegebenen winterlichen Schlägerungsarbeiten auf einem Hanggrundstück wurde eine besondere Gefahrensituation geschaffen und die Schäden stellten infolge des nicht untypischen Abrutschens von Baumstämmen für den Nachbarn ein objektiv kalkulierbares Risiko dar.)

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 3/99y
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 5 Ob 3/99y
  • 10 Ob 33/00a
    Entscheidungstext OGH 02.05.2000 10 Ob 33/00a
    Auch; nur: Es ist daher in den Fällen fehlender behördlicher Genehmigung eine Regelungslücke anzunehmen, die durch analoge Heranziehung der im § 364a ABGB (auch) enthaltenen Gefährdungshaftung geschlossen werden kann, wenn ein Immissionsschaden auftritt und einerseits der geschädigte Nachbar der Schadensgefahr ausgeliefert war und andererseits für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkuliertes Risiko darstellt, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist. (T1)
  • 5 Ob 130/00d
    Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 130/00d
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die sorgfältige, fachmännische Entfernung einer nicht tragenden, konsenswidrig errichteten Zwischenwand bewirkt eben keinerlei "typische Gefahr", kein "objektiv kalkulierbares Risiko", sodass ein Einstehenmüssen dafür einer abzulehnenden reinen Erfolgshaftung gleichkäme. (T2)
  • 2 Ob 193/01y
    Entscheidungstext OGH 09.08.2001 2 Ob 193/01y
    Vgl auch; nur T1
  • 4 Ob 200/17s
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 4 Ob 200/17s
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ob es einer behördlichen Bewilligung bedarf, wurde hier offen gelassen. (T3)
  • 9 Ob 7/18x
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 Ob 7/18x
    Veröff: SZ 2018/90
  • 4 Ob 233/18w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 233/18w
    Auch; Beisatz: Hier: Rauchimmissionen, die aus der betriebsimmanenten Gefahr einer Selbstentzündung von Abfall in einer genehmigten Sammelanlage resultierten. (T4)
  • 5 Ob 21/19b
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 21/19b
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111420

Im RIS seit

25.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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