Norm
ABGB §1489 IIRechtssatz
Erwirbt der Sozialversicherungsträger gemäß § 119d SGB einen Anspruch des Geschädigten schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses und bezieht sich dieser Anspruch auf einen Schaden, den zu decken das Sozialversicherungsverhältnis selbst keine Anspruchsgrundlage bietet (hier: Ersatz eines teilweisen Beitragsausfalles für die Rentenversicherung), liegt ein von Anfang an ausschließlich vom Sozialversicherungsträger zu verfolgender (Primärschaden) Schaden vor, dem verjährungsrechtlich ein vom Schaden des Versicherten gesondertes Schicksal zukommt. Für den Beginn der auf diesen Anspruch anzuwendenden Verjährungsfrist des § 1489 ABGB kann daher nicht auf die Kenntnis des Geschädigten, sondern nur auf die des Versicherungsträgers von Schaden und Schädiger abgestellt werden
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111414Dokumentnummer
JJR_19990126_OGH0002_0040OB00006_99G0000_001