Norm
TirPGG §6 Abs2Rechtssatz
Aus § 34 Abs 1, 2, 3 und 6 TirPGG iVm § 6 Abs 2 TirPGG folgt, daß die Ausgleichszahlung (sofort) einzustellen ist, wenn das Pflegegeld nicht mehr niedriger ist als die vorher empfangenen pflegebezogenen Geldleistungen. Die Einstellung wird im Regelfall gemäß § 6 Abs 3 Satz 1 TPGG mit dem Beginn des auf den Wegfall der Voraussetzung oder den Eintritt der maßgebenden Änderung folgenden Monats wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111390Dokumentnummer
JJR_19990126_OGH0002_010OBS00304_98Y0000_001