RS OGH 1999/1/26 10ObS304/98y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1999
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Norm

TirPGG §6 Abs2
TirPGG §6 Abs3
TirPGG §34 Abs1
TirPGG §34 Abs2
TirPGG §34 Abs3
TirPGG §34 Abs6

Rechtssatz

Aus § 34 Abs 1, 2, 3 und 6 TirPGG iVm § 6 Abs 2 TirPGG folgt, daß die Ausgleichszahlung (sofort) einzustellen ist, wenn das Pflegegeld nicht mehr niedriger ist als die vorher empfangenen pflegebezogenen Geldleistungen. Die Einstellung wird im Regelfall gemäß § 6 Abs 3 Satz 1 TPGG mit dem Beginn des auf den Wegfall der Voraussetzung oder den Eintritt der maßgebenden Änderung folgenden Monats wirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111390

Dokumentnummer

JJR_19990126_OGH0002_010OBS00304_98Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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