RS OGH 1999/1/26 5Ob340/98f, 5Ob230/02p

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Veröffentlicht am 26.01.1999
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Norm

MRG §3 Abs2 Z4

Rechtssatz

Unter der Voraussetzung, daß eine zur Einhaltung einer öffentlich-rechtlichen Sperrverpflichtung erforderliche technische Einrichtung überhaupt fehlt oder erneut werden muß, kann sich bei einem größeren Miethaus die Anbringung einer elektrischen Türöffnungsanlage und Gegensprechanlage als Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 Z 4 MRG darstellen. Eine solche Anlage muß nämlich, als heutzutage üblich angesehen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111511

Dokumentnummer

JJR_19990126_OGH0002_0050OB00340_98F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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