Norm
MRG §3 Abs2 Z4Rechtssatz
Unter der Voraussetzung, daß eine zur Einhaltung einer öffentlich-rechtlichen Sperrverpflichtung erforderliche technische Einrichtung überhaupt fehlt oder erneut werden muß, kann sich bei einem größeren Miethaus die Anbringung einer elektrischen Türöffnungsanlage und Gegensprechanlage als Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 Z 4 MRG darstellen. Eine solche Anlage muß nämlich, als heutzutage üblich angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111511Dokumentnummer
JJR_19990126_OGH0002_0050OB00340_98F0000_001